Klausel zur Nacherfüllung durch generalüberholtes Gerät in AGB unwirksam

Stand:
LG München I vom 25.03.2021 (12 O 7213/20)
Off

Das Landgericht München I hat dem Telekommunikationsanbieter Vodafone Kabel Deutschland untersagt, Klauseln in AGB einzubeziehen und sich auf solche zu berufen, die Verbraucher:innen bei unterlassener Rückgabe eines zur Verfügung gestellten Routers oder Receivers zur Zahlung einer überhöhten Pauschale verpflichten und eine vorherige Fristsetzung nicht vorsehen. Es untersagte auch eine Klausel, die bei der Nacherfüllung eines Kaufgerätes den Austausch mit einem generalüberholten Gerät vorsah.

Telekommunikationsanbieter stellen benötigte Geräte wie Router oder Receiver häufig zur Miete oder zum Kauf für Verbraucher:innen bereit.

Eine von der Verbraucherzentrale angegriffene Klausel berechtigte den Telekommunikationsanbieter dazu, ein gekauftes und mangelhaftes Neugerät durch ein überarbeitetes, als neuwertig einzustufendes Gerät auszutauschen. Hierzu sei er nach Auffassung des Gerichtes nicht berechtigt. Ein wiederaufbereitetes Gerät stelle kein Neugerät dar. Der Telekommunikationsanbieter käme seiner Nacherfüllungspflicht mit Lieferung eines überarbeiteten Gerätes nicht nach. Er schulde in diesen Fällen ein neues (und nicht neuwertiges) Gerät.

Das Gericht stellte für eine weitere AGB Klausel fest, dass der Telekommunikationsanbieter als pauschalen Schadensersatz für nicht zurückgegebene Miet- oder Leihgeräte (Router, Receiver), nicht einen Betrag verlangen könne, der dem Neupreis des Mietgerätes abzüglich Verwaltungskosten entspreche. Es sei zu beachten, dass es sich meist um ältere Geräte handele. Hier sei der Marktwert eines solchen Gebrauchtgerätes als Richtwert für den Schaden zu nehmen.

Auch eine Klausel, die den Schadensersatzanspruch gegen Verbraucher:innen bei Nichtrückgabe ohne vorherige Fristsetzung vorsah, stelle den Telekommunikationsanbieter unwirksam von dieser gesetzlichen Obliegenheit frei.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG München I vom 25.03.2021 (12 O 7213/20)

Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
Telefonberatung in Nordrhein-Westfalen

So erreichen Sie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Unsere Beratungsstellen erreichen Sie per Telefon und E-Mail. Auch über eine zentrale Hotline, das zentrale Kontaktformular auf unserer Internetseite sowie bei Facebook, Instagram und Twitter können Sie uns kontaktieren.
Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.