OLG München: Amazon Dash Button verstößt gegen gesetzliche Button-Lösung

Stand:
BGH vom 13.10.2020 (VIII ZR 161/19)
OLG München vom 10.01.2019 (29 U 1091/18)
LG München I vom 01.03.2018 (12 O 730/17)
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Das Oberlandgericht München hat entschieden, dass der so genannte Amazon Dash Button in seiner derzeitigen Funktionsweise insbesondere gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr verstößt, da unter anderem nicht hinreichend über die bestellte Ware und deren Preis informiert wird.

Der Dash Button ist ein kleines Gerät mit einem elektromechanischen Druckknopf, den bestimmte Kunden des Online-Anbieters Amazon beziehen konnten. Über diesen lassen sich bestimmte Waren des täglichen Bedarfs wie Waschmittel, Tierfutter oder Hygiene-Artikel per Knopfdruck bestellen, die zuvor mittels der Amazon Shopping App ausgewählt wurden. Mit jedem Dash Button können Waren von nur einem vorher festgelegten Anbieter bestellt werden.

Zwar wird im Rahmen des Installations- und Auswahlprozesses der zu diesem Zeitpunkt gültige Preis für die konkrete Ware in der App angezeigt und ist dort auch später abrufbar. Zum Zeitpunkt der Bestellung, die der Verbraucher allein durch den mit dem WLAN verbundenen Druck auf den Knopf des Dash Buttons auslöst, ist die Verwendung der App jedoch nicht erforderlich.

Das Gericht wertet Bestellungen über den Dash Button als Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Bei der Verbindung des Dash Buttons mit der für dessen Einrichtung erforderlichen Shopping App handele es sich um ein Telemedium unabhängig davon, dass für die Auslösung der verbindlichen Bestellung durch die WLAN-Verbindung des Buttons die App nicht benötigt wird.

Im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer dem Verbraucher bestimmte Informationen zeitlich und räumlich unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen die wesentlichen Eigenschaften der Ware sowie deren Preis. Da der Dash Button selbst derartige Informationen nicht enthält und die App zum Zeitpunkt der Bestellung nicht benötigt wird, werden dem Verbraucher nach Auffassung des Gerichts zum entscheidenden Zeitpunkt die erforderlichen Informationen nicht gegeben. Es fehle an der räumlichen Unmittelbarkeit der Information.

Dass die Informationen zum Zeitpunkt der Bestellung unverzichtbar sind, ergibt sich insbesondere aus folgender Vertragsklausel, die sich in den Nutzungsbedingungen des Dash Buttons befindet:

„Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. […] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen.“

Die Klausel bewertet das Gericht als unwirksam, da sie nicht klar und verständlich ist und deshalb den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Sie erlaube Amazon, der vom Verbraucher durch Drücken des Schalters am Dash Button abgegebenen Bestellerklärung einen anderen Inhalt hinsichtlich Ware, Anbieter und Preis zu geben als bei der Einrichtung des Buttons vereinbart, ohne dass der Kunde über diese Änderungen unterrichtet wäre.

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Bestellsituation zudem bei Verträgen mit Verbrauchern so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (so genannte Button-Lösung). Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (im rechtlichen Sinne), muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Ob der mechanische Druckknopf des Dash Buttons als eine Schaltfläche im rechtlichen Sinne (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB) zu bewerten ist, ließen die Richter offen. Das Gericht sieht insgesamt die Anforderungen zur Ausgestaltung des Bestellvorgangs als ausdrückliche Bestätigung einer Zahlungsverpflichtung als nicht erfüllt an. Da der physische Druckschalter des Dash Buttons dieselbe Funktion hat wie eine virtuelle Schaltfläche hat, könne die Vorgabe zur eindeutigen Beschriftung der Schaltfläche auch in diesem Fall herangezogen werden.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Amazon EU S.a.r.l., die den Dash Button vertrieb. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen. Der Anbieter hat den Verkauf der Dash Buttons in Deutschland inzwischen eingestellt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG München vom 10.01.2019 (29 U 1091/18)

LG München I vom 01.03.2018 (12 O 730/17)

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