Preiserhöhung – Mitteilung nur im Kundenportal reicht nicht aus

Stand:
OLG Frankfurt a.M. vom 19.10.2017 (6 U 110/17)
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Will ein Mobilfunkanbieter für Bestandskunden die Preise erhöhen, muss er dies dem Kunden verlässlich mitteilen. Er muss dem Kunden eine Mitteilung senden, die diesen sicher erreicht und die Preiserhöhung klar erkennen lässt.

Der Mobilfunkanbieter Drillisch Online AG wollte für seine „winsim“-Bestandskund:innen die Preise erhöhen. Hierzu stellte er eine Nachricht über die Preiserhöhung in die „Servicewelt“ auf seiner Internetseite ein. Dabei handelt es sich um ein Kundenportal, in das sich „winsim“-Kund:innen mit ihren Zugangsdaten einloggen und ihre Verträge verwalten können. Per E-Mail und SMS erhielten die Kund:innen nur eine Mitteilung, dass „aktuelle“ oder „neue Informationen“ zu ihrem Tarif in der Servicewelt bereitständen.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte Drillisch deswegen abgemahnt. Das OLG Frankfurt a.M. untersagte Drillisch nun im Wege der einstweiligen Verfügung sich auf diese Preiserhöhung zu berufen.

In den AGB behält sich Drillisch vor die Preise zu erhöhen und dies der:dem Kund:in in Textform mitzuteilen. Das OLG legte diese Klausel zugunsten der Verbraucher:innen aus. Eine wirksame Mitteilung liege nur vor wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den:die Kund:in zwingend erreicht und aus dem Inhalt die Absicht einer Preiserhöhung klar hervorgeht.

Die Nachricht in der „Servicewelt“ genügte diesen Maßgaben nicht. Es sei nicht sichergestellt, dass diese Nachricht den:die Kund:in auch rechtzeitig erreicht. Denn – so das OLG – der Anbieter dürfe nicht davon ausgehen, dass ein:e Kund:in regelmäßig dieses Kundenportal aufruft und auf neue Nachrichten prüft, wie dies beispielsweise bei einem E-Mail-Postfach der Fall sei.

Die zusätzliche E-Mail bzw. SMS sei ebenfalls nicht ausreichend. Aus dieser ergebe sich nicht, dass der Anbieter eine Preiserhöhung vornehmen wolle. Die Bezeichnung „aktuelle“ oder „neue Informationen“ sei nicht eindeutig. Aus Sicht des:der Kund:in könnte damit ebenso gut Werbung gemeint sein. Für diese interessiere sich ein:e Kund:in üblicherweise nicht in gleichem Maße wie für eine Preiserhöhung.

Kund:innen, die die Mitteilung ausschließlich auf diese Weise erhalten haben, darf Drillisch keine höheren Preise berechnen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Frankfurt a.M. vom 19.10.2017 (6 U 110/17)

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