Wegfall des „Vodafone-Pass“ begründet Kündigungsmöglichkeit

Stand:
OLG Düsseldorf vom 21.09.2023 (I-20 U 72/23)
LG Düsseldorf vom 10.05.2023 (12 O 57/23)
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Vodafone hatte bei Bestandskund:innen die Streamingoption „Vodafone-Pass“ gestrichen und keinen Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht gegeben. Haben Betroffene als Ausgleich kein unlimitiertes Datenvolumen bekommen, hätte ihnen dieses jedoch zustehen müssen.

Dies entschied das OLG Düsseldorf im Eilverfahren, nachdem das LG Düsseldorf den Antrag zuvor zurückwies. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass es sich bei der Streichung um eine nachteilige Vertragsänderung handele, die zur Information über ein Sonderkündigungsrecht verpflichte.

Die Vodafone GmbH bot in der Vergangenheit Tarifoptionen für Mobilfunkverträge unter der Bezeichnung „Vodafone-Pass“ an, bei denen die Nutzung bestimmter Musik- oder Videostreamingdienste nicht auf das eigene (High-Speed-)Datenvolumen angerechnet wurde (sog. Zero-Rating). Auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) untersagte die Bundesnetzagentur derartige Angebote wegen Verstoßes gegen die Netzneutralität. Vodafone stellte die Option daraufhin zum 31. März 2023 ein und bot den Betroffenen für die restliche Vertragslaufzeit unterschiedliches Extra-Volumen an – ohne jedoch auf die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages hinzuweisen. Die Verbraucherzentrale NRW ist dagegen nach erfolgloser Abmahnung im Eilverfahren vorgegangen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf den Antrag zurückwies, entschied das Oberlandesgericht in der nächsten Instanz im Sinne der Verbraucherzentrale. Die Streichung der Option stelle eine einseitige und nachteilige Vertragsänderung dar und verlange daher gemäß § 57 Abs. 1 TKG eine Sonderkündigungsmöglichkeit für die betroffenen Verbraucher:innen, sofern keine Ausnahme vorliege. Das Gericht stellte fest, dass sich Vodafone auf keinen Ausnahmetatbestand berufen könne, da der EuGH zwar Zero-Rating-Dienste für europarechtswidrig erklärt habe, die von Vodafone gewählte Umsetzung jedoch nicht zwingend sei. Dem Anbieter hätten mehrere Anpassungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, wie etwa die Gewährung eines unbegrenzten Datenvolumens, um den Wegfall der Option zu kompensieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Düsseldorf vom 21.09.2023 (I-20 U 72/23)

LG Düsseldorf vom 10.05.2023 (12 O 57/23)

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