Gaspreiserhöhung: Kostenbestandteile einzeln gegenüberstellen

Stand:
BGH vom 21.12.2022 (VIII ZR 200/20)
OLG Köln vom 26.06.2020 (6 U 303/19)
LG Köln vom 26.11.2019 (31 O 330/18)
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Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht zur Gegenüberstellung einzelner Bestandteile bei Sondertarifen bestätigt. Bei Gasverträgen müssen nur die Energiesteuer, Konzessionsabgabe und die Kosten für Emissionszertifikate angegeben werden. Netzentgelte und Umlagen sind ausgenommen.

Die Aufführung dieser Preisbestandteile ist wichtig, damit Verbraucher:innen nachvollziehen können, welche Änderung zu einer Erhöhung geführt hat und welche Rechte sie deswegen haben.

Die Pflicht zur Gegenüberstellung gilt auch unter dem aktuellen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2021), das heißt auch für alle zukünftigen Preisänderungsschreiben.

BGH vom 21.12.2022 (VIII ZR 200/20)

Urteil OLG Köln vom 26.06.2020 (6 U 303/19)

LG Köln vom 26.11.2019 (31 O 330/18)

Bundesgerichtshof

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