Grundversorger müssen alte und erhöhte Preisbestandteile nennen

Stand:
LG Köln vom 03.04.2018 (31 O 444/16)
Off

Energieversorger müssen bei Preiserhöhungsschreiben an Kunden in der Grundversorgung nicht nur die bisherigen und neuen allgemeinen Gesamtpreise gegenüberstellen, sondern auch die bisherigen und neuen Kostenbestandteile. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Rheinenergie AG geurteilt.

Gemäß § 5 Abs.2, § 2 Abs. 3 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, bei Preisanpassungen in der Grundversorgung den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung und die einzelnen Kostenanteile in übersichtlicher Form anzugeben sowie den Kunden auf sein bestehendes Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.

Das Landgericht Köln setzte sich mit der Frage auseinander, wann der Kunde über den Umfang der Preisänderung vollständig informiert wird. Das Gericht urteilte zum einen, dass die bisherigen und die neuen Gesamtpreise gegenübergestellt werden müssen. Darüber hinaus sei auch eine Gegenüberstellung der einzelnen Kostenbestandteile des bisherigen und des neuen Preises erforderlich. Nur auf diese Weise könne der Kunde eine Preisänderung im Detail nachvollziehen und sodann entscheiden, ob er eine Sonderkündigung des Vertrags ausspricht. Damit stellt sich das Gericht ausdrücklich gegen das Urteil des OLG Hamm vom 07.09.2017 (I-U 24/17) in dem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die DEW21. Das OLG Hamm hatte die Nennung der bisherigen Kostenbestandteile für nicht zwingend erachtet, da der Kunde diese aus seinen Vertragsunterlagen entnehmen könne.

Des Weiteren hob das Landgericht Köln in der Entscheidung hervor, dass der Grundversorger über den Anlass der Preisänderung widerspruchsfrei informieren muss. Dabei müssen –so das Gericht- die Fachbegriffe aus der StromGVV für die Kostenbestandteile wie Steuern, Abgaben, Umlagen, Aufschläge und Entgelte vom Grundversorger korrekt übernommen werden. Dabei könnten Steuern und Abgaben auch nicht als Oberbegriff für alle anderen Kostenbestandteile verwendet werden. Erst wenn die konkret veränderten Kostenfaktoren entsprechend der Differenzierung der StromGVV benannt seien, sei für den Kunden verständlich und transparent erkennbar, welche Positionen sich tatsächlich verändert haben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Köln vom 03.04.2018 (31 O 444/16)

Ratgeber-Tipps

Das Mieter-Handbuch
Mietenspiegel und neue Heizkostenverordnung, geänderte Regeln bei der Umwandlung von Wohneigentum oder für…
Tablet auf dem Schoß einer Person mit dem Logo "ebay" auf dem Display

Ebay: Persönliche Daten für KI-Training ab 21. April

Am 21. April tritt bei Ebay eine neue Datenschutzerklärung in Kraft. Dann will die Auktions- und Verkaufsplattform die personenbezogenen Daten der Mitglieder für KI-Trainings nutzen. Wie Sie widersprechen, lesen Sie in diesem Artikel.
Mercedes GLK auf einem Parkplatz

Diesel-Urteil: Musterklage gegen Mercedes erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte 2021 wegen des Diesel-Skandals eine Musterfeststellungsklage gegen Mercedes eingereicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Mercedes Verantwortung für die bewusste Manipulation von Abgaswerten übernehmen muss. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Telefonberatung in Nordrhein-Westfalen

So erreichen Sie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Unsere Beratungsstellen erreichen Sie per Telefon und E-Mail. Auch über eine zentrale Hotline, das zentrale Kontaktformular auf unserer Internetseite sowie bei Facebook, Instagram und Twitter können Sie uns kontaktieren.