Strompreiserhöhung: Kostenbestandteile einzeln gegenüberstellen

Stand:
BGH vom 21.12.2022 (VIII ZR 199/20)
OLG Köln vom 26.06.2020 (6 U 304/19)
LG Köln vom 26.11.2019 (31 O 329/18)
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Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht zur Gegenüberstellung aller Bestandteile, die nach dem Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Strompreises sind, bestätigt.

Die Aufführung der einzelnen Preisbestandteile ist wichtig, damit Verbraucher:innen nachvollziehen können, welche Änderung zu einer Erhöhung geführt hat und welche Rechte sie deswegen haben. So kann unter Umständen ein Anbieterwechsel sinnvoll sein, wenn die Preisänderung auf einem vom Energieversorger beeinflussbaren Preisbestandteil beruht.

Auch das Recht auf eine Sonderkündigung kann überprüft werden oder ob gegen die Preiserhöhung vorgegangen werden kann. Die Pflicht zur Gegenüberstellung gilt auch unter dem aktuellen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2021), das heißt auch für alle zukünftigen Preisänderungsschreiben.

BGH vom 21.12.2022 (VIII ZR 199/20)

Urteil OLG Köln vom 26.06.2020 (6 U 304/19)

LG Köln vom 26.11.2019 (31 O 329/18)

Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Stendal

Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte für die Kund:innen der Sparkasse, damit sie Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Die Methode, wie die Zinsen zu berechnen sind, steht mit dem Urteil fest. Das Verfahren ist beendet.

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Mansfeld-Südharz

Die Sparkasse Mansfeld-Südharz hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte für die Kund:innen der Sparkasse, damit sie Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Die Methode, wie die Zinsen zu berechnen sind, steht mit dem Urteil fest. Das Verfahren ist beendet.
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