OLG Hamm vom 21.09.2009 (I-31 U 55/09)
LG Dortmund vom 20.03.2009 (8 O 201/08)
Drei Euro verlangte die Sparkasse Dortmund für eine so genannte Überziehungsbearbeitung. Die fielen laut Preisliste stets an, wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst wurden, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den eingeräumten Verfügungsrahmen hinaus geführt hätten.
Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) urteilte das Oberlandesgericht Hamm, dass diese Klausel unzulässig sei. Der Grund: Soweit die Bank tatsächlich eine Bearbeitung der eingehenden Aufträge vornehme, treffe sie eine Kreditentscheidung, wenn der eingeräumte Verfügungsrahmen nicht ausreiche. Eine solche Kreditentscheidung sei jedoch nicht entgeltfähig, weil sie alleine im Interesse der Sparkasse Dortmund erfolge.