Das Abschlussentgelt bei Abschluss eines Bausparvertrages ist zulässig

Stand:
BGH vom 07.12.2010 (XI ZR 3/10)
OLG Stuttgart vom 03.12.2009 (2 U 30/09)
LG Heilbronn vom 12.03.2009 (6 O 341/08)

Die in Formularverträgen enthaltene Klausel, dass bei Abschluss eines Bausparvertrages ein Entgelt zu zahlen ist, ist AGB-rechtlich zulässig.

BGH vom 07.12.2010 (XI ZR 3/10), OLG Stuttgart vom 03.12.2009 (2 U 30/09), LG Heilbronn vom 12.03.2009 (6 O 341/08)

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Die in Formularverträgen enthaltene Klausel, dass bei Abschluss eines Bausparvertrages ein Entgelt zu zahlen ist, ist AGB-rechtlich zulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW).

Das System des Bausparens ist von einem stetigen Zugang neuer Bausparer abhängig, die wiederum die Gelder geben, die an die Darlehensnehmer ausgereicht werden. Die Zuführung dieser neuen Kunden sind für den Erhalt des Systems notwendig, so dass das Entgelt für eine Leistung der Bausparkasse gezahlt wird, die - auch - im Interesse der (Neu)Kunden liegt.

BGH vom 07.12.2010 (XI ZR 3/10).pdf

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