Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof die Effekten- und Prospekthaftungsklausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der WGV Versicherung AG für unwirksam erklärt.
1. Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)" ist vom BGH für unwirksam erklärt worden.
2. Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.