LG Frankfurt am Main vom 03.12.1991 (2/13 O 253/91)
Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klausel zur Geltung und Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kreditkartenanträgen der American Express International Inc., Niederlassung Deutschland für unzulässig erklärt.
Die Klausel enthielt die Bestimmung, dass der beantragende Verbraucher das Regelungswerk mit den AGB lediglich auf ausdrücklichen Wunsch zugesendet bekommen sollte. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Kenntnisnahme seitens des Verbrauchers gegeben sein müsse, §§ 9 Absatz 2 Nr. 1, 2 Absatz 1 Nr. 2 AGBG*, so die Richter. Der Verwender sei gerade nicht berechtigt, die nach dem Gesetz ihm obliegende Verpflichtung, dass der potentielle Kunde bei Vertragsschluss Kenntnis von den AGB erlangt, auf diesen abzuwälzen.
*Das AGB-Gesetz ist am 31.12.2001 außer Kraft getreten. Inhaltsgleiche Regelungen sind seitdem in §§ 305 Absatz 2 Nr. 2, 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB verankert.