OLG Köln vom 28.02.2001 (13 U 95/00), LG Köln vom 23.02.2000 (26 O 77/99)
Das Oberlandesgericht Köln hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) entschieden, dass die Deutsche Postbank AG (vormals: DSL-Bank) kein Entgelt für die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen kann.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung der Postbank Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam sei. Die Klausel sei als Preisnebenabrede zu qualifizieren und daher kontrollfähig. Sie verstoße gegen den Grundsatz, dass der Vertragspartner seine gesetzlichen Verpflichtung zu erfüllen habe. Ein Anspruch auf Kostenerstattunmg bestehe nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen, zu denen die Erteilung einer Löschungsbewilligung nicht zähle, so die Richter.