LG Dortmund vom 27.01.2009 (8 O 262/08)
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Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) gegen die Westdeutsche Landesbausparkasse (LBS) hat das Landgericht Dortmund ein Entgelt als unzulässig verworfen, das die LBS im Rahmen von Bausparverträgen für besondere Leistungen erhebt.
Jede Entgelt-Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der Banken oder Bausparkassen Aufwendungen für die Erfüllung ihrer eigenen Pflichten oder Aufwendungen für eigene Zwecke auf den Kunden abzuwälzen versuchen, seien demnach nicht mit den Grundsätzen des geltenden Rechts vereinbar, so die Richter.