BGH vom 13.02.2001 (XI ZR 197/00)
Der Bundesgerichtshof hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) entschieden, dass die Volksbank Erkelenz-Hückelhoven e.G. für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften sowie die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung kein Entgelt fordern kann.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung der Volksbank den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam sei. Die Klausel verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für Leistungen verlangt werden dürften, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften sowie die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung führe schon auf dem bestehenden Vertrag zu einer Benachrichtigungspflicht der Bank. Eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung gegenüber dem Kunden konnten die Richter nicht erkennen.
Für SEPA-Lastschriften war das Benachrichtungsentgelt bereits seit dem 31. Oktober 2009 zulässig. Zum 9. Juli 2012 haben die Banken und Sparkassen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geändert und die Lastschrift mit Einzugsermächtigung der sogenannten SEPA-Lastschrift angenähert. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2012 bereits geäußert, dass die Änderungen der AGB dazu führen, dass die Institute nun für die Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt verlangen dürfen.
Hinweis: Durch Umsetzung der 2. Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 änderte sich die Vorschrift des § 675 o BGB zum 13.01.2018. Demnach darf eine Bank nunmehr mit dem Kunden vertraglich ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass sie die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt. Das Entgelt muss angemessenen sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientierten.