Sachleistung statt Selbstzahlung für GKV-Patienten in GKV-Sprechzeit

Stand:
LG Düsseldorf vom 26.06.2024 (34 O 107/22)
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Gesetzlich Versicherte erhalten – anders als Privatversicherte – von den gesetzlichen Krankenkassen keine Erstattung der von ihnen verauslagten Behandlungskosten. Sie bekommen in der Regel die benötigten Leistungen als Sachleistung bei den Ärztinnen und Ärzten, die mit den kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Verträge geschlossen haben.

Ein Solinger Augenarzt hatte über das Buchungsportal Jameda Selbstzahlertermine auch für gesetzlich versicherte Patienten angeboten. Zum Termin sollte ein gesetzlich versicherter Patient 150 € mitbringen, obwohl der gebuchte Termin innerhalb der Sprechzeit für gesetzlich Versicherte stattfinden sollte (die der Augenarzt auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vermerkt hatte) und es sich bei der gewünschten Untersuchung und Behandlung nicht um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), sondern um eine Kassenleistung handelte. Auch für Notfallbehandlungen sollte eine Selbstzahlerleistung erbracht werden.

Das Landgericht Düsseldorf untersagte dem Augenarzt nun, Behandlungstermine anzubieten oder anbieten zu lassen, in dem

a) für frühere Termine zur Behandlung von gesetzlich versicherten Personen die Übernahme der Behandlungskosten gefordert wird,

b) gesetzlich Versicherte mit akuten Beschwerden und/oder Schmerzen die Kosten für die Behandlung selbst übernehmen müssen (wie in der Anlage F 2, Seite 1 abgebildet).

Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

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