Die Praxis von Fluggesellschaften, den vollen Flugpreis bereits bei der Buchung zu verlangen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 16. Februar 2016 in letzter Instanz für zulässig erklärt. Damit verwarf das oberste Gericht die Klagen der Verbraucherzentrale NRW gegen Condor Flugdienst GmbH, Deutsche Lufthansa AG und TUIfly Vermarktungs GmbH (X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15).
Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, kritisiert, dass mit dem höchsten Richterspruch in Karlsruhe das Kostenrisiko weit vor dem Start eines Flugs auf die Kunden abgewälzt wird: "Fluggäste tragen weiterhin das volle Insolvenzrisiko der Fluggesellschaften. In den letzten Jahren musste eine Reihe von Fluggesellschaften aufgeben und ihren Betrieb einstellen. Insofern müssen Verbraucher durchaus befürchten, trotz Ticketbesitzes nicht befördert zu werden."
Die Verbraucherzentrale NRW fordert daher nach wie vor eine Pflicht zur Insolvenzabsicherung für Fluggesellschaften, zum Beispiel durch eine Versicherung oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts, wie sie für Reiseveranstalter vorgeschrieben ist. Inakzeptabel ist auch, dass es Kunden der Airlines nicht möglich ist, Geld zurückzubehalten, wenn die Fluggesellschaft die vereinbarte Leistung nicht erbringt, zum Beispiel Flugzeiten nachträglich erheblich verändert.