Die "Klausel", nach der der Flugpreis bei der Buchung eines Flugs in voller Höhe fällig ist, ist wirksam

Stand:
LG Köln vom 08.01.2014 (26 O 253/13)
Off

Bereits bei der Flugbuchung Vorauskasse in Höhe des gesamten Flugpreises zu verlangen, ist angemessen. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Deutsche Lufthansa AG entschieden.

Luftbeförderungsverträge sind Werkverträge. Danach ist die Fluggesellschaft als Werkunternehmerin vorleistungspflichtig. Die Vergütung wäre demnach erst nach der Durchführung des Flugs fällig. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung ist nur zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und den berechtigten Interessen der:des Verbraucher:in hinreichend Rechnung getragen wird. Nach Ansicht des LG Köln liegt ein solcher sachlich gerechtfertigter Grund vor. Die Fluggesellschaft habe ein höherrangiges Interesse an der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht als die:der Verbraucher:in am Erhalt seines Zurückbehaltungsrechts. Der:Dem Verbraucher:in werde durch die Vorleistungspflicht kein unzumutbares Insolvenzrisiko auferlegt. Durch die staatliche Aufsicht werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Luftfahrtunternehmen sichergestellt. Dies minimiere das Insolvenzrisiko, auch wenn es dadurch nicht vollständig ausgeschlossen wird. Auch der Verlust des Zurückbehaltungsrechts bereits im Buchungszeitpunkt, der schon ein Jahr vor dem Flugtermin liegen kann, benachteilige die:den Verbraucher:in nicht unangemessen. Flugausfälle aufgrund von Streik und Witterung würden erst kurzfristig bekannt, so dass der:dem Kund:in auch bei einer Fälligkeit des Flugpreises erst 30 Tage vor dem Flug kein Zurückbehaltungsrecht mehr zur Verfügung stünde. Außerdem erhalte der Fluggast von vornherein einen unmittelbaren Anspruch gegen das Luftfahrtunternehmen, der unmittelbar nach Zahlung des Flugpreises durch das Flugticket auch "verbrieft" sei. Das Flugticket stelle insoweit eine Gegenleistung dar, als der Fluggast eine entsprechende Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes bestätigt bekomme.

LG Köln vom 08.01.2014 (26 O 253/13).pdf

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

Ihre Daten bei Facebook und Instagram für KI: So widersprechen Sie

Meta hatte kürzlich angekündigt, "KI bei Meta" zu entwickeln. Als Trainingsmaterial für diese KI-Tools sollen auch Nutzerinhalte dienen, also das, was Sie auf den Plattformen posten. Möchten Sie das nicht, können Sie widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Meta deshalb abgemahnt.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Verbraucherzentrale mahnt kostenpflichtigen Rundfunkbeitrag-Service ab

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt geht gegen den Betreiber der Webseite www.service-rundfunkbeitrag.de vor. Verbraucher:innen werden hier für eine Mitteilung zum Rundfunkbeitrag zur Kasse gebeten, die beim offiziellen Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kostenlos ist.