Reisepreisanzahlungen von 25 % und 30 % sowie Restpreisfälligkeit 40 Tage vor Reiseantritt sind unzulässig

Stand:
BGH vom 09.12.2014 (X ZR 13/14)
OLG Frankfurt am Main vom 16.01.2014 (16 U 78/13)
LG Frankfurt am Main vom 28.3.2013 (2-24 O 196/12)
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25 bzw. 30 % des Reisepreises als Anzahlung für die Buchung einer Pauschalreise sind zu viel. Eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises kann der Reiseveranstalter nur verlangen, wenn er seinerseits bei Vertragsschluss eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, die der Höhe der verlangten Anzahlung entsprechen.

TC Touristik (Thomas Cook) hatte die Auffassung vertreten, die beanstandeten Klauseln entsprächen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2006, wonach erst dann eine unangemessene Benachteiligung vorliege, wenn der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises erhebliche Zeit vor Reisebeginne leisten muss. Davon könne erst bei einer Anzahlung von mindestens 50 % des Preises die Rede sein. Die lange Frist zur Restpreiszahlung ermögliche es, den Kunden noch rechtzeitig zu mahnen, falls er den Zahlungstermin vergessen haben sollte.

Der Reiseveranstalter konnte mit seiner Argumentation die Richter nicht überzeugen. Eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, da der Reiseveranstalter insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden erhalte. Dies sei regelmäßig nur dann der beiderseitigen Interessenlage angemessen, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reispreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Eine Pauschalierung der Anzahlung müsse für die "Vorleistungsquote" bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und dürfe nicht dazu führen, dass bei erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. TC Touristik habe schon nicht dargelegt, bei sämtlichen Reisen auch nur durchschnittlich einen 25 oder 30 % des Reisepreises entsprechenden oder übersteigenden Betrag für fremde oder eigene Vorleistungen aufbringen zu müssen.

In punkto Zahlungsfrist ist - nach Auffassung des BGH - eine Vereinbarung angemessen, nach der ein Restpreis 30 Tage und nicht sechs Wochen vor Reiseantritt gezahlt werden muss. Die Begleichung des vollen Reisepreises eine gewisse Zeit vor dem Reiseantritt solle dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, bei einer ausbleibenden Zahlung vom Vertrag zurückzutreten und die Reise anderweitig zu verwerten. Der Veranstalter habe nicht vorgetragen, dass ein Zeitraum von 30 Tagen hierfür typischerweise oder jedenfalls in einer praktisch erheblichen Vielzahl von Fällen nicht ausreicht. Eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des vollen Reisepreises sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

Klauseln zu Stornopauschalen sind nur wirksam, wenn sie für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Die als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb seien so zu bemessen, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die zu zahlen wäre, wenn der Schaden konkret berechnet würde. Da sich der Reiseveranstalter vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht möglich ist, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligten zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und seien ggf. geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht auszuhöhlen. Der Reiseveranstalter müsse im Streitfall darlegen, und beweisen, dass er die Entschädigungspauschale unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien berechnet hat. Diesen Anforderungen habe TC Touristik nicht genügt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGH vom 09.12.2014 (X ZR 13/14).pdf

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