Reisepreisanzahlungen von 30 % sowie Restpreisfälligkeit 40 Tage vor Reiseantritt sind unzulässig

Stand:
OLG Düsseldorf vom 18.09.2014 (I-6 U 161/13)
LG Düsseldorf vom 13.11.2013 (12 O 417/12)
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30 Prozent des Reisepreises als Anzahlung für die Buchung einer Pauschalreise sind zu viel.

Bucher Reisen hatte die Auffassung vertreten, die Höhe der Anzahlung sowie der Fälligkeitszeitpunkt der Restzahlung seien angemessen. Die Stornopauschalen entsprächen den jeweils durchschnittlichen Schadenssummen, die dem Unternehmen im Fall eines Rücktritts entstünden.

Der Reiseveranstalter konnte mit seiner Argumentation die Richter nicht überzeugen. Eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises sei unangemessen. Ein Anzahlungsbetrag von 30 % sei trotz der Reduzierung des Insolvenzrisikos durch den Sicherungsschein zu hoch. Der Sicherungsschein nehme dem Reisenden nicht das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin - unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit - nicht fähig oder bereit ist, die Reiseleistung zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verpflichtung in AGB zur Vorauszahlung wesentlicher Teile des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn unwirksam. Ein Betrag von 30 % sei bereits als wesentlicher Teil des Reisepreises anzusehen. Dafür sei nicht erforderlich, dass die Anzahlung die Hälfte des Reisepreises erreicht.

In punkto Zahlungsfrist ist nach Auffassung der Richter eine Vereinbarung angemessen, nach der ein Restpreis vier Wochen bzw. einen Monat und nicht sechs Wochen vor Reiseantritt gezahlt werden muss. Mit der Restpreisfälligkeit 40 Tage vor Reisebeginn verliere der Verbraucher bereits frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts. Die Ernsthaftigkeit der Buchung, an der das Unternehmen ein besonderes Interesse habe, werde nicht erst durch die Zahlung des Restpreises begründet, sondern bereits durch die verbindliche Buchung sowie spätestens mit der Anzahlung.

Klauseln zu Stornopauschalen sind nur wirksam, wenn sie unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Da Stornoentgelte von 40 % des Reisepreises schon gleich nach der Buchung, die Monate oder Jahre vor dem Reisetermin liegen kann, anfallen sollen, sei diese Vorgabe nicht erfüllt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Düsseldorf vom 18.09.2014 (I-6 U 161/13).pdf

LG Düsseldorf vom 13.11.2013 (12 O 417/12).pdf

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