Abstellgenehmigung in AGB nur mit Benachrichtigung des Empfängers

Stand:
BGH vom 07.04.2022 (I ZR 212/20)
OLG Frankfurt am Main vom 19.11.2020 (1 U 289/19)
LG Frankfurt am Main vom 24.10.2019 (2-24 O 184/18)

 
Off

Auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen GLS hat der BGH (I ZR 212/20) mit Urteil vom 07.04.2022 teilweise zugunsten der Verbraucherzentrale NRW entschieden.

In einer Klausel hatte der Paketzusteller geregelt, dass ein Paket als zugestellt gilt, wenn es am vereinbarten Ablageort abgestellt wurde. Eine verpflichtende Benachrichtigung des Empfängers sah die Klausel jedoch nicht vor. Der BGH sah hierin einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben. Ist der Zusteller nicht verpflichtet, über das Abstellen an einem für Dritte zugänglichen Ort zu informieren, entsteht das Risiko, dass die Sendung entwendet werden kann. Ohne eine entsprechende Benachrichtigung kann der Empfänger die Sendung nicht möglichst schnell an sich nehmen. Nach Ansicht des BGH ist dem Paketzusteller eine solche Benachrichtigung möglich und auch zumutbar.

Auch die Klausel zum Öffnen von Postsendungen, zu denen auch Pakete bis 20 kg gehören, kippte der BGH. Denn dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn es für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter erforderlich ist. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind Grundrechte und werden durch die Verfassung geschützt.

Die von GLS verwendete Klausel zielte nach ihrem Wortlaut jedoch darauf ab, sich bereits bei Vorliegen von nicht näher konkretisierten Verdachtsmomenten vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu verschaffen, ohne dass es auf die Auswirkungen einer Versendung von Verbotsgut auf die betrieblichen Abläufe bei der Beklagten oder eine Gefährdung der in Rede stehenden Sendung oder anderer Postsendungen ankäme. Damit fehlt es an einer Rechtfertigung in der beanstandeten Klausel zum Eingriff in das Postgeheimnis.

Auch die Klausel zu verderblichen und temperaturgeführten Gütern ist nach Ansicht des BGH unzulässig, weil intransparent: "Der durchschnittliche, verständige und redliche Vertragspartner hat eine Vorstellung davon, welche Güter im Allgemeinen verderblich sind, wie etwa Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte oder Blumen. Er versteht den von der Beklagten vorgesehenen Beförderungsausschluss dahingehend, dass keine Güter versandt werden dürfen, die während des Transports verderben können. Da der Verbraucher jedoch die Bedingungen während des Transports nicht kennt, bleibt für ihn unklar, welche Güter in diesem Sinne verderblich sind.“, so die Karlsruher Richter.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

Ihre Daten bei Facebook und Instagram für KI: So widersprechen Sie

Meta hatte kürzlich angekündigt, "KI bei Meta" zu entwickeln. Als Trainingsmaterial für diese KI-Tools sollen auch Nutzerinhalte dienen, also das, was Sie auf den Plattformen posten. Möchten Sie das nicht, können Sie widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Meta deshalb abgemahnt.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Verbraucherzentrale mahnt kostenpflichtigen Rundfunkbeitrag-Service ab

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt geht gegen den Betreiber der Webseite www.service-rundfunkbeitrag.de vor. Verbraucher:innen werden hier für eine Mitteilung zum Rundfunkbeitrag zur Kasse gebeten, die beim offiziellen Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kostenlos ist.