Auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Kauf mich GmbH hat das Landgericht Traunstein (2 HK O 1757/21) mit Urteil vom 20.06.2022 zugunsten der Verbraucherzentrale NRW entschieden.
Die „Kauf mich GmbH“ muss Ticketpreis für ausgefallene Konzerte inklusive Vorverkaufsgebühren erstatten. Zudem können die Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung von drei Jahren eingereicht werden. Eine Verkürzung dieser Frist ist nach Ansicht des Landgerichts Traunstein unzulässig.
Das Gericht hat bestätigt, dass die Kauf mich GmbH zur Erstattung des Ticketpreises inklusive der gezahlten Vorverkaufsgebühr verpflichtet ist. Erschwerend kam hinzu: Die Vorverkaufsgebühren waren beim Kauf nicht ausgewiesen. Verbraucher:innen konnten daher nicht wissen, ob und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden. Beim Verkauf der Tickets war lediglich der Gesamtpreis sowie eine Gebühr für Porto und Verpackung, jedoch keine Vorverkaufsgebühr verlangt worden. Dies hat das Gericht als intransparent für unzulässig erklärt.
Ebenso unzulässig war die Frist, die die Kauf mich GmbH Verbraucher:innen gesetzt hatte, um Erstattungsansprüche über das Online-Kundenkonto einzureichen. Das Landgericht Traunstein urteilte, dass Verbraucher:innen ihre Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen können. Eine Verkürzung der Frist auf wenige Monate sei nicht zulässig.
Die Verbraucherzentrale NRW war bereits im Dezember 2020 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Traunstein erfolgreich gegen die Praxis des Ticketvermittlers „Kauf mich GmbH“ im Zusammenhang mit der abgesagten „Alles ohne Strom“-Konzerttournee der Band „Die Toten Hosen“ vorgegangen (Az.: 7 O 1732/20). Nun bestätigte das Landgericht Traunstein auch im Hauptsacheverfahren die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale NRW.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Kauf mich GmbH hat die gegen das Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen.
LG Traunstein vom 20.06.2022 (2 HK O 1757/21)