Handyvertrag kündigen: Rückruf beim Anbieter unnötig

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Mit Tricks versuchen Telefongesellschaften, ihre Kunden zu halten. Darauf müssen sich Kunden aber nicht einlassen. Unser Musterbrief hilft beim Kündigen.
Eine Schere zerschneidet eine SIM-Karte

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie einen Vertrag kündigen, müssen Sie das nicht mit einem Anruf noch mal bestätigen.
  • Ausnahmen sind Kündigungsvormerkungen, die viele Unternehmen auf ihren Internetseiten anbieten.
  • Sicherer sind Kündigungen per Einschreiben oder Fax, um im Streitfall einen Beleg zu haben, ob sie zugegangen sind.
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Müssen Mobilfunkkunden ihren Anbieter noch mal anrufen, nachdem sie ihren Vertrag gekündigt haben? Einige Telefonunternehmen lassen das vermuten, indem sie zwar den Eingang einer Kündigung bestätigen, aber gleichzeitig um einen Anruf bitten – "um die Kündigung bearbeiten zu können", heißt es oft. Doch das ist in aller Regel nicht notwendig. Das hat auch der Anbieter Mobilcom-Debitel in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor dem Landgericht Kiel anerkannt (Az. 14 HKO 42/20).

Eine Kündigung wird mit dem fristgerechten Zugang beim Empfänger wirksam. Das bedeutet, dass Ihre Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Unternehmen angekommen sein muss. Falls es zum Streit kommt ist es gut, wenn Sie den Zugang der Kündigung nachweisen können. Sie sollte deshalb als Einwurfeinschreiben oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht (der Statusbericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Faxseite) verschickt werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie ggf. beide Möglichkeiten nutzen. Bewahren Sie die Belege unbedingt auf!

Sie können auch den mittlerweile gesetzlich geforderten Kündigungsbutton nutzen. Viele Anbieter haben ihn ganz unten auf ihren Internetseiten platziert (nicht im Kundenbereich, für den Sie sich einloggen müssen).

Die Rückrufbitten der Mobilfunker sind in der Regel schlichte Werbung. Die Unternehmen haben die Hoffnung, in einem Telefonat ihre Kunden doch noch zum Bleiben überreden zu können.

Vorsicht bei Kündigungsvormerkung!

Ein vermeintlich bequemer Weg ist die Kündigungsvormerkung, die viele Firmen ihren Kunden im Internet anbieten. Damit kündigen Sie aber Ihren Vertrag nicht! Sie müssten zusätzlich tatsächlich anrufen und Ihre Kündigung dann telefonisch abgeben. Problem: Im Streitfall können Sie nur schwer beweisen, wirklich gekündigt zu haben. Zudem ist diese Art der Kündigung rechtlich unsicher, weil das Vormerkungsverfahren in den AGB der meisten Anbieter nicht erwähnt wird und sogar den dortigen Kündigungsregelungen widerspricht. So bedarf eine Kündigung in der Regel der Textform. Auch für den oftmals angebotenen "Vorteil", dass mit der Vormerkung eine Kündigung auch noch nach Ablauf der Kündigungsfrist möglich sei, gibt es meistens keine Grundlage in den AGB.

Auch melden sich Unternehmen von sich aus kurz vor Ablauf des Vertrags bei Kunden, die wirksam gekündigt haben, um sie mit "exklusiven" Angeboten zurückzugewinnen. Wenn Sie das nicht möchten, sollten Sie die Gesellschaft im Kündigungsschreiben auffordern, auf solche Anrufe zu verzichten. Eine entsprechende Formulierung enthält unser Musterbrief.

Werbung nach der Kündigung

Ist der Vertrag gekündigt und beendet, werden Kunden auch gerne weiter von ihrem alten Anbieter angerufen oder per E-Mail oder Post kontaktiert und über neue Angebote informiert. Das liegt daran, dass bei einer Kündigung nicht automatisch die Erlaubnis zur Nutzung persönlicher Daten zu Werbezwecken erlischt. Die erteilt man oft bei Vertragsabschluss. Manche Daten, zum Beispiel Namen und Anschriften, dürfen unter bestimmten Umständen sogar ohne Einwilligung des Betroffenen zu Werbezwecken genutzt werden. Auch ist z.B. die Werbung per Briefpost grundsätzlich ohne Einwilligung zulässig, sofern der Betroffene nicht widersprochen hat. Bei einer Kündigung sollten Sie also auch daran denken, das Einverständnis zum Vertragsende zu widerrufen bzw. der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu widersprechen.

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