Das Wichtigste in Kürze:
- Wer 18 wird und Schulden hat, muss dafür nur mit dem Vermögen aufkommen, das er bis zum 18. Geburtstag schon hatte.
- Forderungen dürfen aber nicht ignoriert werden – Sie müssen aktiv widersprechen.
- Dabei hilft unser Musterbrief.
Minderjährige sind rechtlich davor geschützt, mit Schulden ins Erwachsenenleben zu starten. Dennoch kann es vorkommen, dass Minderjährige mit Schulden belastet werden. Dies kann etwa passieren, wenn Eltern Verträge auf den Namen ihrer minderjährigen Kinder abschließen oder Verträge genehmigen, die dem Minderjährigen über den Kopf wachsen.
Es geschieht auch häufiger, dass Eltern Überzahlungen von Sozialleistungen (z.B. Hartz IV), verursacht haben. Diese Überzahlungen werden dann auch von Kindern zurück gefordert, weil der gesamte Haushalt die Überzahlung erhalten hat und für Rückzahlungen einstehen muss.
Die Haftungsbeschränkung
Mit dem Beginn der Volljährigkeit müssen solche Schulden in vielen Fällen nicht bezahlt werden. Aber Betroffene müssen den Forderungen widersprechen und dürfen sie nicht einfach ignorieren! Für Schulden, die während Kindheit und Jugend entstanden sind, können sie ihre Haftung grundsätzlich beschränken. Sie müssen nur mit dem Vermögen haften, das sie zum Eintritt der Volljährigkeit besitzen. Beispiel: Wer vor dem 18. Geburtstag Geld spart oder geschenkt bekommt, muss es zum Tilgen der Schulden verwenden. Geschenke zum 18. Geburtstag oder danach müssen nicht zur Bezahlung der alten Schulden eingesetzt werden.
Mit der Reform des Bürgergeldes wurde die Minderjährigenhaftung beschränkt. Das volljährig gewordene Kind haftet nicht mehr mit dem vollen Vermögen, das zur Zeit er Volljährigkeit besteht, sondern nur noch mit dem Vermögensbetrag, der 15.000 Euro übersteigt.
Unpfändbare Gegenstände, also übliche Haushalts- und Gebrauchsgegenstände, müssen nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise das zwei Jahre alte Mobiltelefon oder das viel gebrauchte Tablet, mit dem sich Jugendliche informieren. Auch unpfändbare Nebeneinnahmen, etwa aus einem Aushilfsjob, werden nicht herangezogen.
In welchen Fällen greift die Haftungsbeschränkung?
Neben einfachen Forderungen aus Käufen oder Bestellungen sind auch länger wirkende Verträge davon umfasst – zum Beispiel Abonnements von Streaming-Diensten oder Mitgliedschaften in Vereinen oder Fitness-Studios. Aber auch gegen Rückforderungen von Behörden können sich "Volljährigwerdende" schützen. Dies gilt auch, wenn die Zahlungsaufforderung erst nach dem 18. Geburtstag kommt. Es kommt darauf an, dass der Grund für die Zahlungsverpflichtung schon vor dem Erreichen der Volljährigkeit bestand.
In welchen Fällen greift sie nicht?
Eine Haftungsbeschränkung greift nicht, wenn Minderjährige bewusst andere Menschen schädigen. Forderungen aus absichtlicher Sachbeschädigung, z.B. ungenehmigtes Grafitti, oder ggf. Schwarzfahrten, unterliegen nicht der Haftungsbeschränkung.
Was müssen Verbraucher tun, wenn sie volljährig werden?
Volljährig gewordene Verbraucher müssen sich aktiv auf die Haftungsbeschränkung berufen (sog. Einrede), sie gilt nicht automatisch. Sie müssen dem Gläubiger mitteilen, dass die Forderung während Kindheit und Jugend entstanden ist und sie hiergegen von der Haftungsbeschränkung Gebrauch machen, weil kein oder nicht ausreichendes Kindheitsvermögen bestand. Dies sollte schriftlich erfolgen Bei Zweifeln, ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, sollte Rechtsrat eingeholt werden.
Tipp: Wer volljährig wird, sollte sich bei seinen Eltern erkundigen, ob es Verpflichtungen gibt oder Leistungen zurückgefordert wurden. Es ist dann sinnvoll, eine Aufstellung des Kindheitsvermögens zu erstellen – und ggf. einen Kontoauszug von bestehenden Giro- und Sparkonten vor dem 18. Geburtstag aufzuheben. Für Anschaffungen, die nach dem diesem Tag getätigt wurden, sollten unbedingt Belege und Quittungen aufgehoben werden.
Eine Frist für die Erhebung der Einrede besteht grundsätzlich nicht. Erhalten junge Erwachsene eine Zahlungsaufforderung für Schulden aus der Kindheit, sollten sie unverzüglich reagieren und ihre Situation darlegen. Besteht kein Vermögen, kann dies mit dem Kontoauszug und einer einfachen Übersicht nachgewiesen werden.
Werden Forderungen durch ein Inkassounternehmen erhoben, sollte auch hier auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung hingewiesen und die so genannte Dürftigkeitseinrede erhoben werden.
Tipp: Ratenzahlungsvereinbarungen oder Schuldanerkenntnisse sollten auf keinen Fall unterschrieben werden. Deshalb nicht die vom Inkassounternehmen vorgelegten Formulare nutzen, sondern mit eigenem Brief die Haftungsbeschränkung geltend machen. Wir stellen dafür einen kostenlosen Musterbrief bereit.
Wo gibt es Unterstützung?
Bestehen Zweifel an der wirksamen Entstehung der Forderungen oder entstehen Nachfragen zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung, können sich Betroffene an eine amtlich anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle der Verbraucherzentralen oder Wohlfahrtsverbände wenden. Auch Sozialberatungseinrichtungen können helfen, wenn es um Rückforderungen von Behörden geht.