Daueraufträge oder Lastschriften auf ein neues Girokonto umstellen: Seit September 2016 darf das kein Problem mehr sein. Die Vorschriften dienen dem Verbraucherschutz, indem sie den Wettbewerb unter den Banken fördern. Doch die Kontowechselhilfe ist nicht immer so einfach wie erhofft.
Das Wichtigste in Kürze:
- Wer mit seinem Girokonto zu einer neuen Bank oder Sparkasse wechselt, muss auf Wunsch Hilfe bei der Umstellung von Daueraufträgen, Lastschriften und Überweisungen bekommen. So regelt es das Zahlungskontengesetz (ZKG) in seinen Paragrafen 20 und 21.
- Die Realität zeigt aber: Die Unterlagen sind kompliziert und es passieren mitunter Fehler.
- Hinzu kommt: Die Banken können sich die Umzugshilfe bezahlen lassen.
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Die Bank zu wechseln soll einfach sein. Wenn Sie Ihr Girokonto auflösen und bei einem anderen Institut eins einrichten möchten, müssen Ihnen beide Banken dabei helfen, wenn Sie das wollen. Das neue Konto soll dabei zügig einsatzbereit sein. Daher gibt das Gesetz den Banken genaue Fristen vor.
Einen solchen Service haben einige Banken und Sparkassen schon freiwillig angeboten. Das Zahlungskontengesetz (ZKG) hat das inzwischen zum Standard gemacht.
Welche Institute und welche Kontoarten fallen unter das Gesetz?
Alle Institute, die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher:innen anbieten, müssen beim Wechsel helfen. Dies gilt also für Sparkassen, Volksbanken, Geschäftsbanken und auch reine Online-Banken. Was der Gesetzgeber Zahlungskonto nennt, werden Sie unter dem Namen Girokonto kennen. Es ist dabei egal, ob Sie Ihres bei einer Filialbank oder als reines Online-Konto führen.
Beide Banken müssen außerdem in Deutschland ansässig sein. Die Konten müssen beide in derselben Währung geführt werden.
Bleiben Sie hartnäckig, wenn Bankmitarbeiter:innen Ihnen die Wechselhilfe verweigern. Informieren Sie in solchen Fällen auch die Verbraucherzentralen.
Wie Sie den Wechsel starten
Sie können den Wechsel komplett von der neuen Bank aus steuern. Eröffnen Sie dort ein neues Konto und ermächtigen Sie die Bank, dass sie Ihnen beim Kontowechsel hilft. Das funktioniert per Formular in der Filiale oder per Online-Banking-Portal.
Die neue Bank muss dann binnen 2 Geschäftstagen bei der alten Bank Folgendes einfordern:
- eine Liste der bestehenden Daueraufträge und der vorhandenen Informationen zu erteilten Lastschriftmandaten,
- eine Liste der verfügbaren Informationen über eingehende Überweisungen und Lastschriften aus den vergangenen 13 Monaten.
Die alte Bank muss dann:
- die angeforderten Informationen binnen 5 Geschäftstagen zur neuen Bank und zu Ihnen schicken,
- Lastschriften und eingehende Überweisungen ab einem von Ihnen bestimmten Datum nicht mehr akzeptieren und die Personen und Unternehmen, die von Ihrem Konto Geld abheben oder welches darauf einzahlen wollen, informieren, warum das nicht mehr geht,
- Daueraufträge ab einem von Ihnen gewünschten Datum nicht mehr ausführen,
- restliches Guthaben auf Ihrem Konto zu einem von Ihnen gewünschten Datum aufs neue Konto überweisen,
- das Konto zum von Ihnen gewünschten Datum schließen.
Wie schnell ist ein neues Konto einsatzbereit?
Ihre neue Bank muss schnell reagieren, sobald sie von der alten Bank diese Informationen erhalten hat. 5 Geschäftstage später muss die neue Bank
- die gewünschten Daueraufträge eingerichtet haben, die Sie auf der Liste der alten Bank angekreuzt haben,
- Lastschriften akzeptieren
- Einzahlern, wie etwa Ihrem Arbeitgeber, das neue Konto genannt und eine Kopie der Ermächtigung geschickt haben.
Sollte die neue Bank dafür noch nicht alle Informationen haben, zum Beispiel Postanschriften, muss sie sie rechtzeitig bei Ihnen oder der ursprünglichen Bank nachfordern. Gleiches gilt für Lastschriften von Ihrem alten Konto: Geldempfänger müssen ebenfalls informiert und mit einer Kopie der Ermächtigung versorgt werden.
Statt der Bank diesen Schriftverkehr zu überlassen, können Sie bei ihr ein Musterschreiben verlangen und Einzahler und Geldempfänger damit selbst informieren.
Tipps:
- Planen Sie kleinere Probleme beim Kontowechsel ein.
- Lassen Sie das alte und neue Konto daher besser einige Zeit parallel laufen.
- Prüfen Sie die Liste mit den Buchungen (Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge) und korrigieren oder streichen Sie gegebenenfalls.
Was, wenn eine der Banken sich sperrt?
Zuständig für Beschwerden ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese kann bei Pflichtverstößen Bußgelder gegen die Banken verhängen. Eine Kopie der Beschwerde können Sie auch an die Verbraucherzentralen senden.
Kund:innen können sich auch an die Ombuds- oder Schlichtungsstelle der jeweiligen Bank wenden. Nähere Informationen zum Ombudsmannverfahren finden Sie in diesem Beitrag.
Was darf dieser Service kosten?
Entgelte dürfen beide Banken für den gesamten Service nur erheben, wenn Sie das mit Ihnen vereinbart haben. Die Entgelte, fordert das Gesetz, müssen angemessen und an tatsächlichen Kosten orientiert sein. Was das konkret bedeutet, wird sich erst noch zeigen müssen - zum Beispiel durch Urteile. Sollten Sie die Entgelte Ihrer Bank für zu hoch halten, wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale.
Personenbezogene Daten zu Daueraufträgen und Lastschriften müssen kostenlos zugänglich sein, ebenso die Informationen und Listen zu Daueraufträgen, Lastschriftmandaten und eingehenden Überweisungen sowie die Schließung des alten Kontos.
Was gilt bei einem Wechsel ins europäische Ausland?
Wollen Sie zu anderen europäischen Banken wechseln, muss die alte Bank in Deutschland kooperieren. Sie muss Ihnen aktuelle Daueraufträge und Lastschriftmandate nennen sowie die eigenen Überweisungen aus den vergangenen 13 Monaten auflisten.
Damit fällt es bei der neuen Bank leichter, entsprechende Aufträge zu erteilen. Eine neue Bank im europäischen Ausland unterliegt dann allerdings nicht der hiesigen Pflicht, Ihnen dabei zu helfen.
Hilfe bei der Auswahl eines passenden Girokontos
Vor dem Wechsel steht die Auswahl eines neuen Girokontos. Bei der vorangehenden Suche nach einem passenden neuen Girokonto helfen die Verbraucherzentralen mit Tipps, Checklisten und Musterbriefen.
Regelung ist ein Teil des Gesetzes zum Basiskonto
Die Umzugsregelung steht im Gesetz, das seit 19. Juni 2016 auch einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto garantiert. Seitdem kann jeder Verbraucher in Deutschland ein solches Konto bei Banken und Sparkassen einrichten. Was ein Basiskonto ist, erklären wir in einem eigenen Beitrag.
Muss ich die Kontowechselhilfe nutzen?
Verbraucher:innen können den Girokontowechsel selbstverständlich auch ohne Unterstützung der Banken vollziehen. Dies ist letztlich gar nicht schwierig, sondern erfordert nur ein wenig Fleißarbeit. Dazu erstellen Sie eine Liste, welche regelmäßigen Zahlungseingänge und -ausgänge auf das neue Konto umziehen sollen.
Dabei helfen insbesondere die Kontoauszüge des letzten Jahres. In einem eigenen Beitrag bieten wir Ihnen weitere Tipps, Checklisten und Musterbriefe für den Kontowechsel.
Einige Banken bieten - neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kontowechselhilfe - auch einen freiwilligen Service, mit dem sie den Kunden unterstützen.
Was ist, wenn es zu Fehlern bei der Kontowechselhilfe kommt und ich dadurch einen finanziellen Schaden habe?
Wenn zum Beispiel ein Dauerauftrag nicht auf die neue Bank übertragen, dadurch eine wichtige Zahlung nicht erbracht wird und Ihnen dadurch Mahnkosten entstehen, haften die Banken gesamtschuldnerisch, also beide. Das ist in § 25 ZKG geregelt.