Vorschuss und Ratenvereinbarung beim Kieferorthopäden

Stand:
Zahlt man beim Kieferorthopäden über die Krankenkassenleistung hinaus vorab oder in Etappen, kann es tückisch werden.
Zahnspangen und Geld

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ratenzahlungsvereinbarungen und Vereinbarungen über einmalige Vorschusszahlung vor Beginn der Behandlungen sind unwirksam.
  • Verbraucher sollten den Abschluss einer solchen Vereinbarung ablehnen.
  • Betroffene, die die Behandlung selber bezahlen, sollten von ihrem Kieferorthopäden Rechnungen verlangen, in denen die Behandlungsschritte und die jeweiligen Kosten aufgeschlüsselt sind.
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Monatliche Ratenzahlungen oft intransparent

Eltern, die für ihre Kinder Zusatzleistungen selber bezahlen, vereinbaren beim Kieferorthopäden oftmals Leistungen, die über die Krankenkassenleistungen hinausgehen.   Erwachsene Patienten bezahlen ohnehin in den meisten Fällen ihre Behandlung selbst. In solchen Fällen schließen Kieferorthopäden häufig Zahlungsvereinbarungen ab für geplante Behandlungen, die über die gesetzliche Kassenleistung hinausgehen.

Die Betroffenen stehen dann vor einem Dilemma: Sie wollen das Beste für sich oder ihr Kind und verlieren oftmals die Kostenkontrolle, wenn sie sich auf Raten- oder Vorschusszahlungen der ärztlichen Extras einlassen. Die Abschläge müssen monatlich gezahlt werden, ohne dass der Patient weiß, welche konkreten kieferorthopädischen Leistungen damit abgerechnet werden.

Im Unterschied zu anderen Ratenzahlungsverträgen ist die Leistung des Kieferorthopäden nämlich oft noch nicht oder nicht vollständig erbracht. Gerade bei langen Behandlungszeiträumen, wie sie in der Kieferorthopädie üblich sind, fällt es Patienten schwer, den Überblick zu behalten und zu wissen, welcher Behandlungsschritt schon bezahlt ist.

Erfolgreiche Klage gegen einen Kieferorthopäden

Die Kostentransparenz ist für Patienten dringend erforderlich, wenn zu viel gezahltes Geld zurückverlangt werden kann, wie zum Beispiel bei einem Wechsel des Kieferorthopäden. Raten- und komplette Vorauszahlungen für kieferorthopädische Zusatzleistungen durch vorformulierte Vereinbarungen sind daher vielfach unzulässig, da sie Patienten unangemessen benachteiligen. Diese Rechtsposition hat die Verbraucherzentrale NRW inzwischen vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolgreich erstritten (AZ.: I- 4 U 145/16). 

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse

Kieferorthopädische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen werden von den gesetzlichen Kassen übernommen, falls es medizinisch notwendig ist. Hierzu erstellt der Arzt vor Beginn einen Behandlungsplan, der von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Bieten Kieferorthopäden darüber hinaus weitere private Zusatzleistungen an, sollten sich Eltern den möglichen individuellen Mehrwert vom Arzt erklären lassen. Niemand muss sofort entscheiden oder unterschreiben. Eine Bedenkzeit ist immer möglich, ebenso eine Information durch unabhängige Quellen.

Ein Zahnarzt darf eine Kassenbehandlung nicht verweigern und diese auch nicht von privaten Zuzahlungen abhängig machen. Wer sich bewusst für Zusatzleistungen entscheidet, muss dann die Mehrkosten dafür selber tragen. Behandlungsschritte und Kosten der ärztlichen Extras sollten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden. Das gleiche gilt für erwachsene Patienten, die eine kieferorthopädische Behandlung bis auf wenige Ausnahmen immer aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Ablehnen einer Ratenzahlungsvereinbarung

Wer vor Beginn einer oft langwierigen Behandlung eine Raten- oder Vorauszahlungsvereinbarung unterschreibt, der kann leicht den Überblick verlieren, welche Leistungen bereits erbracht und bezahlt worden sind. Nach dem Urteil des OLG sind solche vorgefertigten Vereinbarungen unzulässig.

Die Verbraucherzentrale NRW rät daher, solche Vereinbarungen nicht zu unterschreiben. Stattdessen sollten Sie nach jedem Behandlungsschritt eine Rechnung fordern. Nach den Regeln für Zahnärzte müssen diese nämlich immer erst eine Rechnung über erbrachte Leistungen stellen, bevor die Vergütung fällig wird. Sollten Kieferorthopäden auf Vorauskasse oder Ratenzahlung bestehen, ist es ratsam, sich von der Krankenkasse beraten zu lassen und über einen Wechsel nachzudenken.

Zu viel Gezahltes zurückverlangen

Haben Sie bereits eine solche Vereinbarung abgeschlossen, können Sie sich ebenfalls auf das Urteil berufen. Hiernach sind Ratenzahlungsvereinbarungen und Vereinbarungen über einen einmaligen Vorschuss unwirksam. Zu viel Gezahltes kann daher zurückgefordert werden.

Sie sollten den Kieferorthopäden auffordern, nach jeder Behandlung die erbrachte Leistung und die angefallenen Kosten gesondert auszuweisen und mitzuteilen. Dies erleichtert Patienten, den Überblick zu behalten, welche Behandlungsschritte bereits erbracht und schon bezahlt sind. Der bezahlte Überschuss kann dann zurückgefordert werden. Wer mit der Behandlung des Kieferorthopäden unzufrieden ist und einen Arztwechsel wünscht, muss den Vertrag zu den vereinbarten Zusatzleistungen schriftlich kündigen.

Für die Endabrechnung muss der bisherige Arzt eine detaillierte Übersicht über bereits erfolgte Behandlungsschritte und bereits entstandene und abgerechnete Kosten vorlegen. Aus dieser Übersicht ergibt sich, ob Patienten Geld zurück verlangen können oder ob der Kieferorthopäde auf eine Nachzahlung pochen kann. Im Zweifel sollte am besten ein Fachanwalt für Medizinrecht die Abrechnung kontrollieren.

Bei Arztwechsel auch die Zustimmung der Krankenkasse einholen

Die jeweilige Kasse sollte vorab einem Wechsel des Kieferorthopäden bei laufender Behandlung zustimmen, um eine spätere Rückerstattung des 20%tigen Eigenanteils sicherzustellen. Ein ausreichender Grund für einen Wechsel liegt beispielsweise dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis zum Kieferorthopäden nachhaltig erschüttert ist. Bewahren Sie hierzu alle Unterlagen und persönliche Notizen auf, um diese ggf. der Krankenkasse zum Nachweis des zerrütteten Arzt-Patienten-Verhältnisses zur Verfügung stellen zu können.

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