Jedes Bundesland kann allerdings für sich entscheiden, ob es Pflegwohngeld gibt. Derzeit gibt es außer in NRW nur noch in Schleswig-Holstein Pflegewohngeld. Die Regelungen für das Pflegewohngeld sind in den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes geregelt. In NRW heißt dieses Gesetz Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW). Hier ist genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen jemand in NRW Pflegewohngeld erhält. Dies ist zum einen abhängig von dem Bedarf der betroffenen Person. Entscheidend ist aber auch, dass die jeweilige Einrichtung sich an die Regeln in NRW hält. In dem Fall ist sie "förderfähig" über das Pflegwohngeld.
Das Pflegewohngeld wird direkt an die Einrichtung ausgezahlt. Das heißt, der/die Bewohner:in erhält dieses Geld nicht auf sein Konto. Aber der Eigenanteil in der monatlichen Rechnung verringert sich durch das Pflegewohngeld.
Welche Kosten werden übernommen?
Das Pflegewohngeld hilft, wenn Sie die sogenannten Investitionskosten in der stationären Pflegeeinrichtung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Die restlichen Kosten tragen Sie dann weiterhin aus eigener Tasche.
Investitionskosten entsprechen in etwa den Kosten der Kaltmiete. Allerdings tragen Bewohner:innen nicht nur die Kosten des von ihnen bewohnten Zimmers. Vielmehr tragen sie auch die Kosten für die weiteren Räumlichkeiten der Einrichtung wie zum Beispiel Gemeinschaftsräume, Küchen, Pflegebäder und Büros. Zudem umfassen Investitionskosten auch die Kosten für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen, Modernisierungsarbeiten oder Instandhaltung, wie beispielsweise ein neuer Aufzug, die Renovierung der Gemeinschaftsräume aber auch Maßnahmen für den Brandschutz. Diese Aufwendungen für die Investitionskosten werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und den Bewohner:innen in Rechnung gestellt.
Wer hat Anspruch auf Pflegewohngeld?
Pflegewohngeld können Sie erhalten, wenn Sie wenigstens den Pflegegrad 2 haben und in einer stationären Einrichtung dauerhaft leben (also nicht bei Kurzzeitpflege). Außerdem müssen Sie einen finanziellen Bedarf haben. Dies ist beim Pflegewohngeld der Fall, wenn Sie die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht aus eigenen finanziellen Mitteln decken können.
Bei der Berechnung des Bedarfs wird im Grunde das ganze Vermögen herangezogen. Dies umfasst auch Immobilien, Bargeld oder Guthaben in geringer Höhe. Allerdings bleibt der sogenannte Schonbetrag außen vor. Der Schonbetrag beträgt für eine Person 10.000 Euro. Wenn Sie mit einem Ehegatten zusammenleben oder in einer Lebenspartnerschaft oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, erhöht sich dieser auf 15.000 Euro. Außerdem bleibt das sogenannten Schonvermögen bei der Berechnung außen vor.
Das Sozialamt berechnet außerdem, ob Ihr Einkommen ausreicht, um die Kosten im Pflegeheim zu decken. Bei dieser Berechnung prüft das Sozialamt, ob es für sie ausreichend ist, wenn die Investitionskosten übernommen werden. Sollte die Übernahme der Investitionskosten ausreichen, gibt es Pflegewohngeld. Sollte Ihr Bedarf größer sein, müssen Sie Hilfe zur Pflege beantragen.
Sollten Sie mehr finanzielle Hilfe benötigen, so können Sie eine andere staatliche Hilfe beantragen.
Wie wird das Einkommen berechnet?
Das Sozialamt wird aufgrund der eingereichten Angaben und Unterlagen berechnen, ob ein Bedarf für Pflegewohngeld besteht. Der Bedarf besteht, wenn die Investitionskosten durch die eigenen Einnahmen nicht getragen werden können. Bei der Berechnung des Bedarfs wird geprüft, wie groß die finanzielle Lücke ist. Ist diese größer als die Höhe der Investitionskosten, ist das Pflegewohngeld nicht die richtige Hilfe, sondern Hilfe zur Pflege.
Dem/der Bewohner:in verbleibt das sogenannte Taschengeld (Barbetrag). Dieses Taschengeld ergibt sich aus § 27b SGB XII und beträgt derzeit 135,54 Euro und unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Selbstbehalt von 50 Euro.
Wie die Berechnung im Einzelnen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 14 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW). Hier nach wird zunächst das Taschengeld vom Einkommen abgezogen. Im nächsten Schritt sind die Kosten für Pflege/Ausbildungsumlage und Unterkunft und Verpflegung abzuziehen - außer den Investitionskosten!-. Sollte nach diesen Abzügen ein positives Einkommen verbleiben, so kann der weitere Selbstbehalt in Höhe von 50 Euro geltend gemacht werden. Dieser verbleibt dem/der Bewohner:in zusätzlich (§ 14 APG NRW). Sollte sich nach den Abzügen noch ein positives Einkommen für Sie ergeben, ist dies für die Investitionskosten aufzubringen.
Wird nach der Berechnung festgestellt, dass Sie die Investitionskosten nicht ganz oder teilweise alleine decken können, erhalten Sie den Rest als Pflegewohngeld.
Beispielberechnung:
Frau Else H. hat die erforderlichen Unterlagen beisammen und stellt mit Hilfe des Pflegeheims einen Antrag auf Pflegewohngeld. Sie bezieht als Einkommen eine Rente von 2.650,00 Euro. Sie hat kein Vermögen. Ihr monatlicher Eigenanteil (im Durchschnitt in NRW) setzt sich wie folgt zusammen:
Eigenanteil | |
---|---|
Pflegebedingter Eigenanteil (EEE) | 1.149,00 Euro1 |
Ausbildungsumlage | 146,00 Euro2 |
Unterkunft und Verpflegung | 1.137,00 Euro |
Ergebnis: | 2.432,00 Euro |
Zzgl. Investitionskosten | 572,00 Euro |
(1VdeK, Juli 2023; 2Untersuchung der Verbraucherzentrale NRW, 2023)
Die Berechnung des Pflegewohngelds für Frau Else H. entspricht folgender Tabelle:
Berechnung Pflegewohngeld | |
---|---|
Einkommen: | 2.650,00 Euro |
Abzüglich Taschengeld (in 2023) | - 135,54 Euro |
Abzüglich des zu zahlenden Eigenanteil (jedoch ohne Investitionskosten) | - 2.432,00 Euro |
Einkommensüberhang | 82,46 Euro |
Abzüglich des zusätzlichen Selbstbehalts | - 50,00 Euro |
Einkommensüberhang | 32,46 Euro |
Abzüglich der Investitionskosten | - 572, 00 Euro |
Ergebnis: | - 539,54 Euro |
Pflegewohngeld: | 539,54 Euro |
Frau Else H. wird ein Pflegwohngeld in Höhe von 539,54 Euro gewährt.
Sollte die Finanzierungslücke so groß sein, dass alleine die Übernahme in Höhe der Investitionskosten nicht ausreicht, erhalten Sie Hilfe zur Pflege.