Pflegewohngeld in NRW: Finanzielle Hilfe in stationären Einrichtungen

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Bewohner:innen einer stationären Einrichtung müssen hohe Eigenleistungen tragen, die sie nicht immer durch eigene finanzielle Mittel bewältigen können. In Nordrhein-Westfalen übernimmt der Sozialhilfeträger dann mit dem so genannten Pflegewohngeld die Investitionskosten.
Eine ältere Dame sitz auf ihrem Bett, eine Pflegerin legt Bettwäsche neben ihr ab

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Pflegwohngeld ist eine besondere finanzielle Hilfe in NRW, die auf „Investitionskosten“ begrenzt ist.
  • Bewohner:innen einer stationären Einrichtung haben einen Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn ihnen nicht ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Investitionskosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Eine Voraussetzung ist auch, dass die Einrichtungen sich an die Regeln in NRW halten.
  • Es gibt Vermögensfreigrenzen von 10.000 Euro für eine Person und für zwei  Personen in Höhe von 15.000 Euro.
  • Pflegewohngeld gibt es auf Antrag. Der Antrag muss beim Sozialamt gestellt werden.
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Was ist Pflegewohngeld?

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass das Bundesland die Investitionskosten in einer stationären Einrichtung übernehmen kann. Investitionskosten sind ein Teil der Kosten, die in einer stationären Einrichtung anfallen können. Wenn Sie Pflegewohngeld erhalten, müssen also die anderen Kosten weiterhin selber finanziert werden.

Im Pflegeheim entstehen viele verschiedene Kosten. Diese setzen sich aus pflegerischen Kosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten zusammen. Wollen Sie genaueres zu den einzelnen Kosten im Pflegeheim wissen, finden Sie dies hier.

Jedes Bundesland kann allerdings für sich entscheiden, ob es Pflegwohngeld gibt. Derzeit gibt es außer in NRW nur noch in Schleswig-Holstein Pflegewohngeld. Die Regelungen für das Pflegewohngeld sind in den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes geregelt. In NRW heißt dieses Gesetz Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW). Hier ist genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen jemand in NRW Pflegewohngeld erhält. Dies ist zum einen abhängig von dem Bedarf der betroffenen Person. Entscheidend ist aber auch, dass die jeweilige Einrichtung sich an die Regeln in NRW hält. In dem Fall ist sie "förderfähig" über das Pflegwohngeld.

Das Pflegewohngeld wird direkt an die Einrichtung ausgezahlt. Das heißt, der/die Bewohner:in erhält dieses Geld nicht auf sein Konto. Aber der Eigenanteil in der monatlichen Rechnung verringert sich durch das Pflegewohngeld.

Welche Kosten werden übernommen?

Das Pflegewohngeld hilft, wenn Sie die sogenannten Investitionskosten in der stationären Pflegeeinrichtung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Die restlichen Kosten tragen Sie dann weiterhin aus eigener Tasche.

Investitionskosten entsprechen in etwa den Kosten der Kaltmiete. Allerdings tragen Bewohner:innen nicht nur die Kosten des von ihnen bewohnten Zimmers. Vielmehr tragen sie auch die Kosten für die weiteren Räumlichkeiten der Einrichtung wie zum Beispiel Gemeinschaftsräume, Küchen, Pflegebäder und Büros. Zudem umfassen Investitionskosten auch die Kosten für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen, Modernisierungsarbeiten oder Instandhaltung, wie beispielsweise ein neuer Aufzug, die Renovierung der Gemeinschaftsräume aber auch Maßnahmen für den Brandschutz. Diese Aufwendungen für die Investitionskosten werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und den Bewohner:innen in Rechnung gestellt.

Wer hat Anspruch auf Pflegewohngeld?

Pflegewohngeld können Sie erhalten, wenn Sie wenigstens den Pflegegrad 2 haben und in einer stationären Einrichtung dauerhaft leben (also nicht bei Kurzzeitpflege). Außerdem müssen Sie einen finanziellen Bedarf haben. Dies ist beim Pflegewohngeld der Fall, wenn Sie die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht aus eigenen finanziellen Mitteln decken können.

Bei der Berechnung des Bedarfs wird im Grunde das ganze Vermögen herangezogen. Dies umfasst auch Immobilien, Bargeld oder Guthaben in geringer Höhe. Allerdings bleibt der sogenannte Schonbetrag außen vor.  Der Schonbetrag beträgt für eine Person 10.000 Euro. Wenn Sie mit einem Ehegatten zusammenleben oder in einer Lebenspartnerschaft oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, erhöht sich dieser auf 15.000 Euro. Außerdem bleibt das  sogenannten Schonvermögen bei der Berechnung außen vor.

Das Sozialamt berechnet außerdem, ob Ihr Einkommen ausreicht, um die Kosten im Pflegeheim zu decken. Bei dieser Berechnung prüft das Sozialamt, ob es für sie ausreichend ist, wenn die Investitionskosten übernommen werden. Sollte die Übernahme der Investitionskosten ausreichen, gibt es Pflegewohngeld. Sollte Ihr Bedarf größer sein, müssen Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Sollten Sie mehr finanzielle Hilfe benötigen, so können Sie eine andere staatliche Hilfe beantragen.

Wie wird das Einkommen berechnet?

Das Sozialamt wird aufgrund der eingereichten Angaben und Unterlagen berechnen, ob ein Bedarf für Pflegewohngeld besteht. Der Bedarf besteht, wenn die Investitionskosten durch die eigenen Einnahmen nicht getragen werden können. Bei der Berechnung des Bedarfs wird geprüft, wie groß die finanzielle Lücke ist. Ist diese größer als die Höhe der Investitionskosten, ist das Pflegewohngeld nicht die richtige Hilfe, sondern Hilfe zur Pflege.

Dem/der Bewohner:in verbleibt das sogenannte Taschengeld (Barbetrag). Dieses Taschengeld ergibt sich aus § 27b SGB XII und beträgt derzeit 135,54 Euro und unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Selbstbehalt von 50 Euro.

Wie die Berechnung im Einzelnen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 14 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW). Hier nach wird zunächst das Taschengeld vom Einkommen abgezogen. Im nächsten Schritt sind die Kosten für Pflege/Ausbildungsumlage und Unterkunft und Verpflegung abzuziehen - außer den Investitionskosten!-.  Sollte nach diesen Abzügen ein positives Einkommen verbleiben, so kann der weitere Selbstbehalt in Höhe von 50 Euro geltend gemacht werden. Dieser verbleibt dem/der Bewohner:in zusätzlich (§ 14 APG NRW). Sollte sich nach den Abzügen noch ein positives Einkommen für Sie ergeben, ist dies für die Investitionskosten aufzubringen.

Wird nach der Berechnung festgestellt, dass Sie die Investitionskosten nicht ganz oder teilweise alleine decken können, erhalten Sie den Rest als Pflegewohngeld.


Beispielberechnung:

Frau Else H. hat die erforderlichen Unterlagen beisammen und stellt mit Hilfe des Pflegeheims einen Antrag auf Pflegewohngeld. Sie bezieht als Einkommen eine Rente von 2.650,00 Euro. Sie hat kein Vermögen. Ihr monatlicher Eigenanteil (im Durchschnitt in NRW) setzt sich wie folgt zusammen:

Eigenanteil
Pflegebedingter Eigenanteil (EEE) 1.149,00 Euro1
Ausbildungsumlage 146,00 Euro2
Unterkunft und Verpflegung 1.137,00 Euro
Ergebnis: 2.432,00 Euro
Zzgl. Investitionskosten 572,00 Euro

(1VdeK, Juli 2023; 2Untersuchung der Verbraucherzentrale NRW, 2023)

 

Die Berechnung des Pflegewohngelds für Frau Else H. entspricht folgender Tabelle:

Berechnung Pflegewohngeld
Einkommen: 2.650,00 Euro
Abzüglich Taschengeld (in 2023) - 135,54 Euro
Abzüglich des zu zahlenden Eigenanteil (jedoch ohne Investitionskosten) - 2.432,00 Euro
Einkommensüberhang 82,46 Euro
Abzüglich des zusätzlichen Selbstbehalts - 50,00 Euro
Einkommensüberhang 32,46 Euro
Abzüglich der Investitionskosten - 572, 00 Euro
Ergebnis: - 539,54 Euro
Pflegewohngeld: 539,54 Euro

Frau Else H. wird ein Pflegwohngeld in Höhe von 539,54 Euro gewährt.

Sollte die Finanzierungslücke so groß sein, dass alleine die Übernahme in Höhe der Investitionskosten nicht ausreicht, erhalten Sie Hilfe zur Pflege.

Übrigens: Bei Pflegewohngeld gibt es keinen Elternunterhalt. Das bedeutet, dass selbst für den Fall, dass die Kinder über 100.000 Euro verdienen, das Sozialamt die Kinder nicht zur Unterhaltszahlung auffordert. Informationen zum Elternunterhalt finden Sie hier.

Wie stellt man den Antrag?

Der Antrag muss bei dem Sozialamt gestellt werden, das örtlich für Sie zuständig ist. Häufig werden Sie bei der Antragstellung durch die Einrichtung unterstützt. Die Einrichtung kann für Sie den Antrag auf Pflegewohngeld stellen. Allerdings nur, wenn Sie vorher ausdrücklich zugestimmt haben.

Bei der Antragstellung müssen Sie Ihr Einkommen und Vermögen bei der Antragstellung nachweisen. Das bedeutet, dass Sie auch die Rentenbescheide von sich und Ihrem/Ihrer Partner:in einreichen müssen. Auch andere Einnahmen wie zum Beispiel Mieteinnahmen, Zinsen und Vermögen müssen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.

Überblick über einzureichende Unterlagen (Beispiele):

  • Antrag auf Pflegewohngeld
  • Zustimmung zur Beantragung von Pflegewohngeld
  • Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Vollmacht oder wenn Bestellungsurkunde bei einer Betreuung eingerichtet
  • Bewilligungsbescheid der Pflegekasse
  • Rentenbescheide
  • Nachweise über andere Einkommensarten, zum Beispiel Mieteinnahmen, Unterhalt, etc.
  • Girokontoauszüge
  • Versicherungspolicen für Lebens- und Sterbeversicherungen
  • Nachweis über weitere Vermögenswerte

Welche Voraussetzungen muss die Einrichtung erfüllen?

Nicht in allen stationären Einrichtungen wird Pflegewohngeld gezahlt. Bewohner:innen erhalten nur in sogenannten förderfähigen stationären Einrichtungen Pflegewohngeld. Dazu muss die Einrichtung bestimmte Voraussetzungen nach dem APG NRW erfüllen. Danach müssen zum einen die Standards zur Wohnqualität erfüllt sein, die sich aus dem Wohn- und Teilhabe-Gesetz NRW (WTG NRW) ergeben. Aber auch die Regelungen zu den Investitionskosten müssen erfüllt sein. So schreibt das APG NRW zum Beispiel vor, dass die Investitionskosten von Sozialhilfeträgern abgesegnet werden müssen. Das sind in NRW die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.

In Einrichtungen, die keine Zustimmung für die Investitionskosten erhalten und die sich auch sonst nicht an die Vorgaben für die Wohnqualität (nach dem WTG NRW) halten, wird kein Pflegewohngeld ausgezahlt. Es kann also auch Pflegeheime geben, in denen die Bewohner:innen kein Pflegewohngeld erhalten. Fragen Sie vor dem Einzug nach, ob es sich um eine Einrichtung handelt, in der Pflegewohngeld ausbezahlt wird.

Sobald Sie feststellen, dass Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten zu decken, stellen Sie den Antrag auf Pflegewohngeld.  Pflegewohngeld kann helfen, wenn Sie einen Teil der Kosten weiterhin selber tragen können. Die Pflegeheime helfen in der Regel bei der Antragstellung.

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