Heimvertrag: Worüber das Pflegeheim Sie vorab informieren muss

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Um sich für ein Pflegeheim entscheiden zu können, muss der Betreiber Sie vor Vertragsabschluss schriftlich über die wichtigsten Leistungsangebote des Pflegeheims informieren. Hierauf können Sie sich später berufen.
Auf dem Tisch liegt ein Heimvertrag

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflegeheimanbieter müssen Sie vor Vertragsabschluss umfassend über das Leistungsangebot informieren.
  • Die vorvertraglichen Informationen müssen in schriftlicher Form und in klar verständlicher Sprache verfasst sein.
  • Die vorvertraglichen Informationen sind die Basis des späteren Vertrags. Sie können sich bei Problemen hierauf berufen.
  • Wenn ein Anbieter seinen Informationspflichten nicht nachkommt, können Sie ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
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Transparenz durch vorvertragliche Informationen

Die Entscheidung für einen Umzug ins Pflegeheim ist kein einfacher Schritt. Entsprechend groß ist die Sorge, bei vertraglichen Angelegenheiten mit dem Pflegeheim vielleicht etwas Wichtiges zu übersehen. Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat hier vorgesorgt. Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist festgehalten, dass der Pflegeheimbetreiber Ihnen vor Abschluss des Vertrags alle wichtigen Informationen in schriftlicher Form und in einfacher, leicht verständlicher Sprache zukommen lassen muss.

So haben Sie die Möglichkeit, sich vorab umfassend zu informieren, zu vergleichen und zugesagte Leistungen leichter einzufordern.

Wir erklären Ihnen, wie diese so genannten vorvertraglichen Informationen aussehen und was sie enthalten müssen.

Vorvertragliche Informationen müssen klar und deutlich sein

Ein Pflegeheimanbieter muss Ihnen vor Vertragsabschluss verschiedene Informationen an die Hand geben, die Ihre Entscheidung erleichtern. Diese Informationen müssen in schriftlicher Form und in verständlicher und klarer Sprache verfasst sein. Also kein Juristendeutsch. In welcher Form Sie diese Informationen ausgehändigt bekommen, kann von Heim zu Heim variieren. Möglich sind ein Prospekt, eine Broschüre oder auch ein Dokument. Wenn es später zum Vertragsschluss kommt, ist das Pflegeunternehmen an diese Informationen gebunden – das heißt, Sie können sich darauf berufen. 

Im Vertrag muss übrigens festgehalten werden, auf welche vorvertraglichen Informationen Bezug genommen wird. Weicht der Unternehmer im Heimvertrag in einem oder mehreren Punkten von den Informationen ab, die Sie im Vorfeld erhalten haben, muss er das klar markieren.

Manchmal kommt es vor, dass Pflegeheimbetreiber die vorvertraglichen Informationen sehr kurzfristig oder gar erst gemeinsam mit dem Vertrag aushändigen. Wir empfehlen, dass Sie darauf bestehen, die Informationen auf jeden Fall vor Vertragsschluss zu erhalten. Nur wer  im Einzelfall ausreichend Zeit hat, um die Informationen zu prüfen und mit anderen zu vergleichen, kann in Ruhe entscheiden.

Ausnahme: Der Gesetzgeber erlaubt in bestimmten Fällen, dass der Pflegeheimbetreiber die vorvertraglichen Informationen nachholt, wenn diese im Interesse der Verbraucher:innen unterblieben sind. Beispielsweise, weil nach einem Krankenhausaufenthalt schnell ein Heimplatz organisiert werden musste.

Inhalt der vorvertraglichen Informationen

Bei den vorvertraglichen Informationen ist nicht nur die Sprache ist entscheidend. Der Gesetzgeber hat auch inhaltlich festgelegt, dass der Anbieter Sie sowohl über sein allgemeines Leistungsangebot als auch ganz konkret über die für Sie in Betracht kommenden Leistungen informieren muss.

Das allgemeine Leistungsangebot

Im inhaltlichen Abschnitt zum allgemeinen Leistungsangebot führt das Pflegeunternehmen Informationen auf, die das Pflegeheim grundsätzlich betreffen. Wichtige, im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Aspekte sind:

  • Ausstattung des Gebäudes
    (Interessante Punkte: die Anzahl der Etagen oder Gebäude, Anzahl der Zimmer, Anzahl der Betten, Fahrstuhl)
  • Lage des Gebäudes
    (Interessante Punkte: Lage am Stadtrand, in der Innenstadt, an einer Bushaltestelle, Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe)
  • Gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen, die von den Bewohnern genutzt werden können (etwa Garten, Aufenthaltsräume, Cafeteria, Bibliothek, Münztelefone, Computer mit Internetzugang)
  • Nutzungsbedingungen für die Gemeinschaftseinrichtungen
    (Zum Beispiel die Hausordnung oder spezielle Nutzungsbedingungen für die Bibliothek und Computer mit Internetzugang)
  • Ergebnisse der Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst und die zuständige Landesbehörde.

Leistungen, die für Sie in Betracht kommen

Neben dem allgemeinen Angebot müssen Sie weiterhin Informationen zu den Leistungen bekommen, die individuell für Sie in Betracht kommen. Das sind:

  • Größe des Wohnraums und Ausstattung
  • Art der Verpflegung und Anzahl der Mahlzeiten
  • Art, Inhalt und Umfang von Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Konzept der Einrichtung (für welchen Personenkreis, in welcher Weise und mit welchem Ziel werden die Leistungen erbracht?
  • Voraussetzungen für Änderungen der Leistungen und/oder der Kosten (zum Beispiel, wenn sich Ihr Gesundheitszustand ändern sollte)
  • Hinweis darauf, welche Personen nicht von der Einrichtung gepflegt und betreut werden können. Diese Darstellung muss in hervorgehobener Form erfolgen, zum Beispiel durch Farbe, Schriftgröße oder -art.

Sie müssen außerdem eine Aufstellung der Kosten für die einzelnen Leistungen bekommen, aufgeteilt nach

  • Wohnraum
  • Verpflegung
  • Pflege und/oder Betreuung
  • Investitionen
  • Ausbildungskosten


Der Heimbetreiber muss Sie außerdem darüber informieren, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilnimmt oder nicht.

Wir beraten auch individuell zum Thema Pflege. Hier gelangen Sie zu unserer Pflegerechtsberatung!

Pflegeheime im Vorfeld vergleichen

Bei einer Entscheidung für oder gegen ein Pflegeheim kann es durchaus sinnvoll sein, sich von mehr als einem Pflegeheim vorvertragliche Informationen geben zu lassen. An der Art und Weise, wie diese verfasst sind, können Sie bereits viel erkennen.

Haben Sie eine umfassende, individuell zusammengestellte Unterlagensammlung erhalten, in der ausführlich auf die einzelnen Punkte eingegangen wird? Oder ein oberflächlich verfasstes Formular, in dem einzelne Punkte nur grob angerissen werden? Ist die Sprache tatsächlich klar verständlich oder handelt es sich um Vertragsbausätze?

Sie sollten das Gefühl haben, dass das Pflegeheim Klarheit und Verbindlichkeit herstellen möchte und ein deutliches Interesse daran hat, mögliche Erwartungen zu konkretisieren. Tipps zur Suche nach dem passenden Pflegeheim haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Vorvertragliche Informationen als Vertragsrundlage

Der zwischen Verbraucher:in und Unternehmer:in zu schließende Vertrag muss schließlich die vorvertraglichen Informationen als Vertragsgrundlage benennen. Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen sind gesondert kenntlich machen. Hierdurch erhalten Verbraucher:innen die Möglichkeit, sich auf den Inhalt der vorvertraglichen Informationen zu berufen und diese ggf. als Vertragspflichten einzuklagen.

Sonderkündigungsrecht

Falls ein Anbieter es verpasst, Ihnen die vorvertraglichen Informationen zukommen zu lassen oder sie genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen und Sie unterschreiben dennoch (zum Beispiel, weil Sie dringend einen Heimplatz benötigen), dann können Sie den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Es gibt allerdings auch Situationen, in denen Ihnen der Pflegeunternehmer die vorvertraglichen Informationen nicht vor dem Einzug aushändigen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine hilfebedürftige Person nach einem Krankenhausaufenthalt direkt in ein Pflegeheim umzieht, weil sie zuhause nicht ausreichend versorgt werden kann.

In diesem Fall kann und muss der Unternehmer nachträglich informieren. Unter Umständen könnten Sie innerhalb von 2 Wochen, nachdem Sie die Information erhalten haben, ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Mehr Informationen zum Kündigungsrecht erhalten Sie hier.

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