Lebensmittel-Kennzeichnung: Was muss drauf stehen?

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Beim Einkauf von Lebensmitteln sind Sie auf bestimmte Informationen zu Produkten angewiesen. Doch welche Angaben zur Lebensmittel-Kennzeichnung sind Pflicht – und was bedeuten sie?
Eine Frau steht im Supermarkt und blickt kritisch auf eine Süßigkeitenverpackung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Beim Kauf von Lebensmitteln müssen zu Ihrer Orientierung bestimmte Informationen zu den Produkten transparent gemacht werden. Zum Beispiel bis wann die Lebensmittel haltbar oder welche Inhaltsstoffe oder Allergene enthalten sind.
  • Welche Pflichtangaben Lebensmittel tragen müssen, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Manche Informationen sind generell verpflichtend, andere Deklarationen sind nur für bestimmte Produkte vorgeschrieben.
  • Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln wird zwischen verpackten und unverpackten Waren unterschieden.
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Wer Lebensmittel einkauft, ist auf die Informationen auf der Verpackung oder am Produkt selbst angewiesen. Manche dieser Kennzeichnungen sind für alle Lebensmittel verpflichtend, andere wiederum nur für bestimmte Waren vorgeschrieben. Darüber hinaus können Sie auf Verpackungen freiwillige Angaben der Hersteller sowie zusätzlich noch jede Menge Werbung finden. Wir informieren über die rechtlich geforderte Lebensmittel-Kennzeichnung. Was muss auf dem Etikett stehen? Und was bedeuten die einzelnen Angaben zur Lebensmittel-Kennzeichnung?

Verpackte Ware: Was muss auf der Verpackung stehen?

Für alle aufgeführten Informationen auf Lebensmitteln gilt: Sie müssen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und unverdeckt lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift, bezogen auf das kleine "X", gedruckt werden. Auf sehr kleinen Verpackungen darf die Mindestschriftgröße auch nur 0,9 Millimeter betragen.

„Bezeichnung des Lebensmittels“ – wichtige Produktinformationen oft versteckt

Lebensmittel tragen oft Fantasienamen wie "Erdbeertraum" oder "Wild Strawberry". Erst die Bezeichnung "Milchmischgetränk aus Magermilch mit Erdbeergeschmack" gibt Ihnen Klarheit, um welche Art von Lebensmittel es sich konkret handelt.

Für manche Lebensmittel ist die Bezeichnung rechtlich festgelegt, zum Beispiel für Fruchtsaft, Honig oder Milch. Fehlt diese Vorschrift für ein Produkt, kann der Hersteller die verkehrsübliche Bezeichnung nutzen oder selbst eine Beschreibung wählen wie etwa "Nudeln in Tomatensauce mit 2 % Broccoli und 1 % Käse".

Diese für Sie als Verbraucher:in wichtige Produktinformation findet sich jedoch häufig auf der Rückseite der Verpackung. Aus Sicht der Verbraucherzentralen sollten die wesentlichen Eigenschaften des Produkts klar und deutlich auf der Vorderseite der Verpackungen stehen, so auch die Bezeichnung des Lebensmittels.

Was verrät das Zutatenverzeichnis?

Das Zutatenverzeichnis informiert Sie über die Zusammensetzung des Lebensmittels. Hieran können Sie erkennen, ob das Produkt Zutaten enthält, die Sie vermeiden möchten: Bei verpackten Lebensmitteln müssen – mit einigen Ausnahmen – die für das Produkt verwendeten Zutaten, darunter auch Zusatzstoffe und Aromen, aufgelistet werden. Die Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils genannt werden.

Bei Zutaten, die ihrerseits aus verschiedenen Zutaten bestehen, wie Salami auf der Pizza, müssen alle Einzelbestandteile angegeben werden. Entweder werden diese, entsprechend der mengenmäßigen Reihenfolge im Verzeichnis aller Zutaten integriert oder das zusammengesetzte Lebensmittel wird genannt und dahinter werden in Klammern die Einzelzutaten aufgezählt.

Bei zusammengesetzten Zutaten, die weniger als zwei Prozent ausmachen und deren Zusammensetzung rechtlich definiert ist, ist eine genaue Aufschlüsselung nicht notwendig. In der Zutatenliste reichen hier beispielsweise die Hinweise "Schokolade" oder „Konfitüre“. Auch bei Gewürz- und Kräutermischungen, die unter zwei Prozent der Gesamtmenge liegen, müssen die einzelnen Bestandteile nicht genannt werden, ausgenommen Allergene wie Sellerie.

Zusatzstoffe müssen mit ihrem Klassennamen, wie Farbstoff oder Konservierungsmittel, genannt werden, sowie mit der E-Nummer oder ihrer speziellen Bezeichnung. Die Angabe kann zum Beispiel "Verdickungsmittel E 412" oder "Verdickungsmittel Guarkernmehl" lauten.

Für Lebensmittel aus einer einzigen Zutat, wie Milch, ist das Zutatenverzeichnis nicht vorgeschrieben.

In der Zutatenliste müssen keine Angaben zu Zusatzstoffen, Enzymen, Lösungsmittel und Trägerstoffen (für Zusatzstoffe, Aromen und Vitamine) gemacht werden, die im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr haben. Das gilt auch für Verarbeitungsstoffe, die aus dem Produkt wieder entfernt wurden. Nur wenn dabei ein Stoff eingesetzt wurde, der als Allergen gekennzeichnet werden muss, muss der Hersteller diesen Stoff (das Allergen) nennen

Allergene müssen besonders hervorgehoben werden

Für Menschen mit Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten ist es wichtig, für sie unbedenkliche Lebensmittel auszuwählen. Die 14 Hauptallergene müssen in der Zutatenliste besonders hervorgehoben werden, zum Beispiel in Großbuchstaben oder fett gedruckt.
Ist kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben, so muss auf das Allergen mit dem Wort "enthält" hingewiesen werden. Bei Lebensmitteln, aus deren Bezeichnung sich das Allergen ergibt, zum Beispiel bei Milch, ist die gesonderte Kennzeichnung – in diesem Fall Milch – nicht erforderlich.

Die laut Lebensmittelinformationsverordnung (Anhang II) zu kennzeichnenden Allergene sind:

  • glutenhaltige Getreide und Produkte daraus *
  • Krustentiere und daraus hergestellte Produkte
  • Eier und daraus hergestellte Produkte
  • Fisch und daraus hergestellte Produkte
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Produkte
  • Sojabohnen und daraus hergestellte Produkte
  • Milch und Produkte daraus (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Nüsse) **
  • Sellerie und daraus hergestellte Produkte
  • Senf und daraus hergestellte Produkte
  • Sesamsamen und daraus hergestellte Produkte
  • Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt in SO2
  • Lupinen und daraus hergestellte Produkte
  • Weichtiere und daraus hergestellte Produkte

* mit Nennung der Zutat Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme
** mit namentlicher Nennung der Zutat Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse

Welche Nährwerte müssen angegeben werden?

Auf Lebensmittelverpackungen muss der Energiegehalt in kcal und kJ sowie die Menge der folgenden sechs Nährstoffe, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter, angegeben werden:

  • Fett
  • gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Das gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel. Bei Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung müssen darüber hinaus Angaben zum Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen, Cholin und Ballaststoffen gemacht werden. Diese Angaben müssen sich auf die Portion beziehen - nicht auf 100 Gramm.

Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum: Was bedeutet das MHD?

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem der Hersteller garantiert, dass das Lebensmittel in der ungeöffneten Packung bei richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften, wie Geruch, Geschmack und Nährstoffe behält.

Hinter dem Wortlaut: "mindestens haltbar bis" oder "mindestens haltbar bis Ende" muss entweder das Datum selbst stehen oder der Hinweis, wo es auf der Verpackung zu finden ist.

Für manche Lebensmittel hängt die Haltbarkeit von bestimmten Bedingungen ab, zum Beispiel der Lagertemperatur. Dies muss dann auf dem Etikett angegeben sein: Beispiel Milch "Bei 8 °C mindestens haltbar bis".

Bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, müssen der Tag und der Monat angegeben werden, bei Haltbarkeit von drei bis 18 Monaten, der Monat und das Jahr.
Bei Lebensmitteln, die mehr als 18 Monate haltbar sind, reicht die Angabe des Jahres.

Ausnahmen: Für bestimmte verpackte Lebensmittel ist kein MHD vorgeschrieben. Dazu zählen frisches Obst und Gemüse (Ausnahme: Keime und Sprossen), Zucker, Speisesalz (Ausnahme: Salz mit Zusätzen wie beispielsweise Jod) und Essig.

Was bedeutet das Verbrauchsdatum?

Sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gesundheitsgefahr darstellen können, werden mit dem Verbrauchsdatum gekennzeichnet. Das Verbrauchsdatum nennt den letzten Tag, an dem das Lebensmittel noch verzehrt werden darf. Tag, Monat und gegebenenfalls das Jahr stehen entweder direkt hinter dem Wortlaut "zu verbrauchen bis", oder es muss dort angegeben werden, wo sich das Datum auf der Verpackung befindet.

Weder für das MHD noch für das Verbrauchsdatum ist genau festgelegt, an welcher Stelle auf der Verpackung der Hinweis stehen muss.

Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums: Kann ich Lebensmittel noch essen?

Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist das Lebensmittel nicht automatisch verdorben. Ob dieses Produkt noch genießbar ist oder nicht, lässt sich mit den eigenen Sinnen überprüfen. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums sollte das Produkt jedoch nicht mehr verwendet werden. Der Verkauf eines Produkts nach Ablauf des Verbrauchsdatums ist verboten.

Nettofüllmenge: Wie viel Lebensmittel steckt drin?

Bei manchen Verpackungen können Sie im Supermarkt nicht sehen, wie viel Lebensmittel tatsächlich enthalten ist. Denn Verpackungen gibt es in den unterschiedlichsten Formen. Der tatsächliche Inhalt lässt sich so oft nicht einmal erahnen. Hier kann Ihnen der Blick auf die angegebene Füllmenge weiterhelfen.

Die Nettofüllmenge wird je nach Lebensmittel meist nach Gewicht (Gramm oder Kilogramm) oder nach Volumen (Milliliter oder Liter) bei zum Beispiel flüssigen Lebensmitteln angegeben. Es gilt:

  • Auf "Leichtgewichten", die weniger als fünf Gramm wiegen, dürfen Füllmengenangaben fehlen.
  • Bei konzentrierten Produkten, etwa für Suppen oder Salatsoßen, muss angegeben werden, wie viel Liter oder Milliliter das zubereitete Produkt ergibt. 
  • Speiseeis muss in Volumen gekennzeichnet werden. Aufgrund des hohen Lufteinschlags in manchen Speiseeisen kann es dadurch zu Fehleinschätzungen in Bezug auf den Grundpreis kommen
  • Manche Lebensmittel, etwa bestimmte Sorten von Obst und Gemüse, können auch mit der Angabe der Stückzahl in den Handel gebracht werden.
Die tatsächliche Füllmenge muss nicht exakt der angegebenen Nettofüllmenge entsprechen. Hersteller dürfen die Füllmenge nur innerhalb einer Produktcharge im Mittel nicht unterschreiten. Gewisse Abweichungen einzelner Packungen sind innerhalb bestimmter gesetzlicher Toleranzgrenzen erlaubt. Wenn die Fertigpackung allerdings wesentlich weniger als die angegebene Inhaltsmenge auf die Waage bringt, kann man von einer Unterfüllung sprechen.
Pflicht zur Angabe des Firmennamens

Auf Fertigpackungen müssen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens angegeben sein. Diese Information ist wichtig für  Verbraucher:innen sowie für Behörden, wenn es etwas zu beanstanden gibt.

Verantwortlich für die Information ist das Unternehmen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Das kann sowohl der Hersteller sein als auch der Verpacker oder der Verkäufer.

Wird das Lebensmittel außerhalb der EU hergestellt, muss der Importeur, der das Lebensmittel in der EU einführt,  angegeben werden.

Preisangabe: Grundpreis hilft beim Preisvergleich

Zusätzlich zu den Angaben auf der Verpackung muss bei jedem Produkt eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar der Gesamtpreis sowie der  Grundpreis pro Mengeneinheit ausgezeichnet sein. Für Verbraucher:innen wird der Preisvergleich so wesentlich einfacher.

Der Grundpreis steht in der Regel zusammen mit dem Endpreis am Regal und bezieht sich auf ein Kilogramm oder einen Liter des Produkts. Bei Waren, für die das Abtropfgewicht anzugeben ist (etwa bei Konserven), bezieht sich der Grundpreis pro Mengeneinheit auf das Abtropfgewicht.
Eine Angabe des Grundpreises ist zum Beispiel nicht notwendig, wenn er identisch mit dem Endpreis ist (etwa 1 Liter Milch).

Mehr Preistransparenz bei Preisrabatten

Seit dem 28. Mai 2022 muss bei Preisermäßigungen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Das sorgt für mehr Transparenz den Verbraucher:innen gegenüber. Die Vortäuschung eines hohen Rabatts durch einen kurzfristigen Preisanstieg ist somit nicht mehr möglich.

Verpackte Ware: Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Lebensmittel

Für einzelne Lebensmittel gibt es neben den generell rechtlich geforderten Hinweisen noch zusätzliche Pflichtangaben. Im Folgenden erfahren Sie, welche zusätzlichen Angaben auf welchen bestimmten Lebensmittel-Verpackungen stehen müssen:

Angaben zur Aufbewahrung oder Verwendung

Hängt die Haltbarkeit bestimmter Lebensmittel von Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen ab, müssen diese angegeben sein. Beispielsweise hängt die Haltbarkeit bei manchen Lebensmitteln, wie Milch, von der Lagertemperatur ab. Dies muss dann auf dem Etikett angegeben sein. Beispiel Milch: "Bei 8 °C mindestens haltbar bis“.

Überprüfen Sie die Temperatur in Ihrem Kühlschrank! Das Mindesthaltbarkeitsdatum für zu kühlende Lebensmittel bezieht sich meist auf einen Bereich zwischen sechs und acht Grad Celsius. Manche Produkte müssen allerdings kühler gelagert werden, wie etwa vorverpacktes Hackfleisch bei maximal zwei Grad Celsius.
Einfrierdatum

Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss zudem ein Einfrierdatum angegeben werden. Wurde das Produkt mehr als einmal eingefroren, muss das Datum des ersten Einfrierens vermerkt sein.

Herkunftsangaben

Bei unverarbeitetem Rindfleisch, Eiern und den meisten frischen Obst- und Gemüsearten ist eine Herkunftskennzeichnung vorgeschrieben. Auch Fisch muss eine Herkunftsangabe tragen. 

Etwas mehr Transparenz zur Herkunft gibt es auch bei verpacktem frischem - einschließlich gekühlten oder tiefgefrorenem - Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Sie müssen auf dem Etikett zumindest Angaben zum Land der Aufzucht und der Schlachtung erhalten.

Ab dem 1. Februar 2024 muss auch für unverpacktes Fleisch dieser Tierarten die Herkunft angegeben werden. Achtung: Bei verarbeitetem Fleisch entfällt die Pflicht zur Information über die Herkunft des Fleisches.

Botanische Herkunft bei pflanzlichen Ölen

Bei der Verwendung von pflanzlichen Ölen und Fetten müssen Sie über ihre botanische Herkunft informiert werden, also aus welcher Pflanze das Fett oder Öl stammt. In der Zutatenliste muss bei pflanzlichen Ölen zum Beispiel "Palmöl" oder "Pflanzenfett (Kokos)" stehen.

Alkoholgehalt

Bei Getränken muss der Alkoholgehalt deklariert werden, wenn er über 1,2 Volumenprozent beträgt.

Angaben zu Imitaten

Setzt der Hersteller Lebensmittel-Imitate ein, muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angeben sein. Die Schriftgröße der Kennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen. Es ist somit verboten nachgemachte Ersatz-Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen.

Beispiele für kennzeichnungspflichtige Lebensmittel-Imitate:

  • Setzt der Hersteller Imitate wie zum Beispiel "Analogkäse" ein, muss er den ersatzweise verwendeten Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angeben. Der Begriff "Käse" darf nur für echten Käse verwendet werden und bei Imitaten nicht auftauchen.
  • Das gilt auch, wenn ein Hersteller keinen echten Käse auf seiner Fertigpizza verwendet. Nutzt er ein Imitat, muss das zwar nicht wörtlich auf der Verpackung stehen, er muss stattdessen aber den ersatzweise verwendeten Stoff angegeben. Das kann dann etwa "Pizzabelag hergestellt aus Pflanzenfett" oder "Pizzabelag aus pflanzlichem Öl und Magermilch" heißen.
  • Die Verwendung von so genanntem "Klebefleisch" muss mit dem Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" deutlich kenntlich gemacht werden. Entsprechendes gilt auch für Fischereierzeugnisse.
Kennzeichnung von Nanopartikeln

Bei Lebensmitteln, die Nanopartikel gemäß ihrer Definition enthalten, müssen diese in der Zutatenliste gekennzeichnet werden. Hinter der Zutat muss in Klammern das Wort "Nano" stehen.

Warnhinweise

Beim Einsatz bestimmter Zutaten können Hinweise erforderlich sein, wenn dies zum Schutz Ihrer Gesundheit oder zur sicheren Verwendung notwendig ist:

  • Azo-Farbstoffe: Alle mit Azofarbstoffen und Chinolingelb gefärbten Lebensmittel sind mit einem Warnhinweis "kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen" zu kennzeichnen. Dies gilt für verpackte und unverpackte Ware.
  • Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalze: Je nach Gehalt muss auf dem Etikett "enthält Süßholz" oder "Enthält Süßholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden" stehen.
  • Mehrwertige Alkohole: Sind einem Lebensmittel mehr als zehn Prozent mehrwertige Alkohole zugesetzt, müssen Sie mit dem Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" darauf aufmerksam gemacht werden.
  • Erhöhter Koffeingehalt: Für Erfrischungsgetränke, die pro Liter mehr als 150 Milligramm Koffein enthalten, ist der Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt - Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen" verpflichtend. Zudem muss der Gehalt an Koffein in Milligramm je 100 Milliliter aufgeführt werden. Das betrifft etwa Energy Drinks.
    Der Hinweis muss immer im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks zu sehen sein.
    Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind alle Getränke auf der Basis von Kaffee und Tee sowie Kaffee- oder Tee-Extrakt, sofern Kund:innen an Kennzeichnung und Aufmachung eindeutig erkennen können, was sie zu kaufen beabsichtigen - also wenn in der offiziellen Bezeichnung des Produkts die Worte "Kaffee" oder "Tee" vorkommen. Beispiel dafür, dass der Hinweis fehlen darf: Eistee.
  • Wursthülle: Ist eine Wursthülle nicht essbar, so müssen Sie darauf hingewiesen werden.
Identitätskennzeichen für tierische Produkte

Fleisch, Fisch, Geflügel, Milch, Käse & Co. müssen in der Regel ein Identitätskennzeichen tragen. Dadurch lassen sich Produkte tierischen Ursprungs durch die Lebensmittelüberwachung zurückverfolgen. Daher stellt das Identitätskennzeichen keine Verbraucherinformation dar.

Sie können hierdurch beim Einkauf erkennen, in welchem Staat und gegebenenfalls Bundesland das Erzeugnis zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde. Die Herkunft der Rohstoffe können Sie daraus nicht ableiten.

Gebrauchsanweisung

Für viele Fertiggerichte, wie Tiefkühlpizza oder tiefgekühlte Pfannengerichte, ist die Angabe einer Gebrauchsanweisung verpflichtend.
Die Anleitung darf nicht allein in Bildern erfolgen, sie muss mit Worten erläutert werden.

Nutri-Score auf Lebensmitteln hilft beim Produktvergeich

Angaben zum Energiegehalt und zu Nährwerten wie Fett, Zucker, Salz und Co. müssen auf den Verpackungen von Lebensmitteln stehen – und das EU-weit einheitlich. Damit schon direkt auf der Vorderseite auf den ersten Blick in Ampelfarben klar ist, ob ein Fertiggericht eine ernährungsphysiologisch günstige Nährwertzusammensetzung hat oder wie zwei Joghurts im direkten Vergleich abschneiden, geben bereits viele Unternehmen den Nutri-Score auf ihren Produktverpackungen an. Mehr zu dieser Lösung mit Ampelfarben erfahren Sie hier.

Kennzeichnung von unverpackten Lebensmitteln

Auch frisches Obst und Gemüse auf dem Wochenmarkt oder ofenfrische Brote an der Bäckertheke müssen gekennzeichnet werden. Die Informationen sind jedoch weniger ausführlich als bei verpackter Ware, da Sie die Möglichkeit haben, direkt beim Händler nachzufragen.

Auf einem Schild neben der Ware muss aber grundsätzlich der Preis angegeben werden. Weitere Angaben richten sich nach der Lebensmittelgruppe.

Preis

Wird lose Ware nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, so ist immer der Grundpreis entweder pro Kilogramm oder 100 Gramm oder Liter oder 100 Milliliter anzugeben. Der Gesamtpreis ergibt sich dann nach dem Abwiegen der gewünschten Menge.

Wird die Ware pro Stück, wie zum Beispiel bei Brötchen oder Gebäckteilchen, angegeben, entspricht der angegebene Preis dem Gesamtpreis. Zudem muss eine klare Zuordnung von Produkt und Preisangabe möglich sein.

Bei Brot ist neben der Angabe des Gesamtpreises grundsätzlich auch die Grundpreisangabe in Euro pro Kilogramm erforderlich.

Ausnahmen in Bezug auf die Grundpreisangabe gelten für kleine Direktvermarkter, insbesondere Hofläden, Winzerbetriebe oder Imker, sowie kleine Einzelhandelsgeschäfte, insbesondere Kioske, mobile Verkaufsstände oder Marktstände, bei denen die Warenausgabe überwiegend durch die Bedienung erfolgt.
Gewicht

Für lose Ware ist die sogenannte allgemeine Verkehrsauffassung entscheidend. Welche Gewichtseinheit verwendet wird, hängt also oft davon ab, was für das jeweilige Produkt üblich ist. So sind auch Angaben wie Paar oder Stück je nach Auffassung und Art des losen Lebensmittels zum Teil üblich. 

Bezeichnung

Schon aus der Bezeichnung sollen Verbraucher:innen erkennen können, um welches Lebensmittel es sich handelt. Bei lose angebotenem Obst und Gemüse ist diese Angabe zwar nicht durchgängig vorgeschrieben, ist in der Regel jedoch auf den Schildern an der Ware zu finden. Bei anderen unverpackten Lebensmitteln, beispielsweise Geflügelfleisch, ist national geregelt, welche Bezeichnungen gewählt werden müssen.

Ursprungsland

Bei den meisten frischen Obst- und Gemüsearten muss das Ursprungsland deklariert werden. Bei einigen kann der Händler freiwillig kennzeichnen. Dazu gehören beispielsweise: Früh- und Speisekartoffel, frische Bananen, Oliven, Zuckermais, Kokosnüsse, Paranüsse oder Datteln.

Für unverpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen-, Geflügel- und Rindfleisch ist seit 1. Februar 2024 die Herkunftsangabe Pflicht. Zuvor galt das nur für Rindfleisch. Bei unverpackten , sortierten rohen Eiern ist eine durch Ziffern und Buchstaben codierte Angabe der Herkunft (Erzeugercode) auf der Schale vorgeschrieben.

Klassifizierung von Obst und Gemüse

Für folgende Obst- und Gemüsearten gibt es spezielle Vermarktungsnormen und damit Klassen: Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Kiwis, Pfirsiche, Nektarinen, Salate, Tafeltrauben, Tomaten und Zitrusfrüchte (Orangen, Mandarinen, Zitronen)

Entsprechend Ihrer Eigenschaften werden Sie eingestuft in:

  • Klasse Extra: Höchste Qualität – fehlerfreie Ware mit allen sortentypischen Eigenschaften (zum Beispiel Form, Entwicklung, Größe, Färbung). 
  • Klasse I: Gute Qualität – Ware mit sortentypischen Eigenschaften. Leichte Fehler sind zulässig; Aussehen, Qualität und Haltbarkeit dürfen dadurch jedoch nicht beeinträchtigt sein.
  • Klasse II: Marktfähige Qualität – die Ware darf Fehler haben, muss aber die Mindesteigenschaften aufweisen.

Für andere Gemüse- und Obstsorten gelten allgemeine Vermarktungsnormen mit Mindesteigenschaften: Sie müssen ganz, gesund (ohne Fäulnis), sauber, ausreichend reif, frei von fremdem Geruch und Geschmack und frei von Schädlingen sein.

Doch die großen Lebensmittelhändler meiden allgemeine Verpackungsnormen, denn für einen Großteil von Obst und Gemüse werden die freiwilligen UNECE-Normen (Standards der vereinten Nationen) zugrunde gelegt - auch für Obst- und Gemüsearten, für die es keine Klassenarten gab, beispielsweise Brokkoli oder Ananas.

Damit wird es für den Handel möglich, weiterhin vor allem auf Klasse 1 zu setzen, was unter der allgemeinen Vermarktungsnorm nicht möglich wäre. Mit der Folge, dass es nur das schönste Obst und Gemüse in die Regale schafft und Produkte selbst mir kleinsten Fehlern aussortiert werden.

Verbraucher:innen sollen aufgrund der gekennzeichneten Klasse die Preise bei Obst- und Gemüse vergleichen können. So die Theorie, doch in der Praxis achten Verbraucher:innen,  zumindest im Supermarkt und Discounter, heute kaum noch auf die Klasse. Auch weil im Handel fast durchgängig konventionell angebautes Obst- und Gemüse in Klasse I und Bio-Obst- und Gemüse in Klasse II angeboten wird, wie der Marktcheck der Verbraucherzentralen zeigte.

Ist keine Klassenangabe vorhanden, müssen zwar bestimmte Mindesteigenschaften erfüllt sein, aber es können zum Beispiel unterschiedlich große oder anders geformte Früchte gemeinsam angeboten werden.

Allergenkennzeichnung

Um Menschen mit Lebensmittelallergien auch bei unverpackt angebotenen Lebensmitteln zu schützen, muss der Anbieter über die 14 häufigsten Allergene auch bei dieser losen Ware informieren. Dies kann mit einem Schild neben dem Lebensmittel geschehen, über einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch eine sonstige schriftliche Information wie zum Beispiel eine ausliegende Kladde.

Aber auch eine mündliche Auskunft des Personals ist ausreichend. Voraussetzung in diesem Fall ist, dass eine schriftliche Information auf Nachfrage der Interessierten leicht zugänglich ist. Zudem muss im Verkaufsraum deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Auskunft mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage eingesehen werden kann.

Zusatzstoffe / Behandlungsverfahren

Über Zusatzstoffe oder besondere Behandlungsverfahren muss auch bei unverpackten Lebensmitteln informiert werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Knappe schriftliche Kennzeichnung: Wählt der Händler zum Beispiel ein Schild an der Ware, muss er festgelegte Zusatzstoffe oder Zusatzstoffklassen und Behandlungsverfahren deklarieren. Die Zusatzstoffe müssen nicht exakt benannt werden, auf bestimmte Substanzen hat der Händler jedoch mit festgelegten Formulierungen hinzuweisen.

Angabe an der WareAnwendung
"mit Farbstoff"Farbstoffe sollen vor allem für ein appetitliches Aussehen sorgen und lassen deshalb eine bessere Qualität vermuten.
"mit Konservierungsstoff" oder "konserviert"Konservierungsstoffe verlängern die Haltbarkeit der Lebensmittel. Keime können sich nicht vermehren.
"mit Antioxidationsmittel"Sie behindern Reaktionen von Sauerstoff mit Fettbestandteilen im Nahrungsmittel und ermöglichen so längere Haltbarkeit.
"mit Geschmacksverstärker"Wie der Name schon sagt! Allerdings stehen Geschmacksverstärker in dem Ruf, zu übermäßigem Verzehr anzuregen und dadurch Übergewicht zu fördern. Da die Stoffe den Geschmack von Rohstoffen verstärken, sparen Produzenten teure Zutaten.
"mit Phosphat"Bestimmte Fleischerzeugnisse (etwa Brühwurst) können mit Phosphat schnittfest gemacht werden.
"geschwärzt"Bei Oliven, die mit Eisenverbindungen geschwärzt wurden.
"gewachst"Zum Beispiel bei Südfrüchten oder Äpfeln, deren Oberfläche mit Wachsen behandelt wurden, wenn die Zusatzstoffe E 445, 471, 473, 474, 901-905 und 914 zur Oberflächenbehandlung verwendet werden
"mit Süßungsmittel(n)"Bei Tafelsüßen
"enthält eine Phenylalaninquelle"Bei Lebensmitteln, denen der Süßstoff Aspartam (E951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E962) zugesetzt ist.
"nach der Ernte behandelt"Kartoffeln können nach der Ernte mit den Stoffen Chlorpropham, Imazalil oder Thiabendazol gegen frühzeitige Keimung und Fäulnis behandelt werden. Der Name des Stoffes muss nicht genannt werden.
 "mit Nitritpökelsalz", "mit Nitrat", mit Nitritpökelsalz und NitratBei Lebensmitteln mit Nitrat oder Nitritpökelsalz können die Angaben zu Konservierungs- und Antioxidationsmitteln ersetzt werden
"kann bei übermäßigen Verzehr abführend wirken"Bei Lebensmitteln mit über 10 Prozent zugesetzten, mehrwertigen Alkoholen (mit den E-Nummern E 420, E 421, E 953, E 965- E 968)

2. Ausführliche schriftliche Kennzeichnung: Der Hersteller kann bei bestimmten Angaben alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe ausführlich angeben: Mit der Angabe der Zusatzstoffklasse (wie "Farbstoff" oder "Geschmacksverstärker") und der Bezeichnung des Zusatzstoffes oder seiner E-Nummer.

Bei der ausführlichen Übersicht, beispielsweise in Form eines allgemein zugänglichen Buches oder Aushanges, müssen die aufgelisteten Zusatzstoffe den Verbraucher:innen unmittelbar und leicht zugänglich gemacht werden und an der Ware selbst oder mittels Aushang auf dieses Verzeichnis hingewiesen werden.

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