Das Wichtigste in Kürze:
- Muss eine Reise wegen Corona ausfallen, zahlen Reiserücktrittsversicherungen in der Regel nur, wenn Reisende selbst erkrankt sind.
- Das gilt aber nicht, wenn Pandemie-Krankheiten von der Versicherung wirksam ausgeschlossen sind.
- Stornieren Sie wegen einer Reisewarnung, zahlt die Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich nicht.
- Manche Versicherer springen ein, wenn Sie sich aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit die Reise nicht mehr leisten können.
Weltweit grassiert die Corona-Pandemie. Vor einem anstehenden Urlaub fragen sich viele Verbraucherinnen und Verbraucher, ob nun die für den geplanten Urlaub abgeschlossenen Reiseversicherungen greifen.
Wann springt die Reiserücktrittsversicherung ein? Wie kann ich gezahlte Prämien für zusätzliche Reiseversicherungen wie Gepäck- oder Reisekrankenversicherung zurückverlangen, wenn der geplante Urlaub ins Wasser fällt? Dies sind die Fakten:
Stornierung wegen Corona-Infektion
Wenn Sie sich mit dem Coronavirus vor Reiseantritt infiziert haben, gilt dies zunächst einmal als unerwartet schwere Erkrankung und ist damit durch die Reiserücktrittsversicherung abgedeckt, es sei denn, Pandemie-Erkrankungen sind ausdrücklich und wirksam in den vereinbarten Bedingungen ausgeschlossen. Hier sollten Sie Ihre Versicherungsunterlagen prüfen. Sofern Sie ohne Erkrankung, aber aufgrund nachgewiesene Corona-Infektion von einer Quarantänemaßnahme betroffen sind – egal, ob in Deutschland oder im Reisezielgebiet – greifen Reiserücktritts-/Reiseabbruchversicherungen in der Regel nicht. Allerdings bieten immer mehr Reiseversicherer zusätzlich ergänzende Absicherungen in Zusammenhang mit Covid-19 an, mitunter auch Versicherungsschutz bei Quarantänemaßnahmen.
Stornierung wegen Reisewarnung
Bei Corona-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes können bis bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland kostenlos storniert werden. ZumTeil gilt dies auch für einzelne Leistungen im Rahmen von so genannten Individualreisen. Für die anderen Fälle, die von der gesetzlichen Regelung der kostenlosen Stornierung auf der Grundlage offizieller Reisewarnungen nicht abgedeckt sind, greifen Reiserücktrittsversicherungen nicht, wobei ein zusätzlicher Corona-Versicherungsschutz mitunter auch bei coronabedingten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes greift. Grundsätzlich schützt eine Reiserücktrittsversicherung nur davor, dass eine Reise wegen einer eigenen Erkrankung oder aufgrund anderer im Vertrag ausdrücklich genannter Fälle nicht angetreten werden kann.
Stornierung wegen finanzieller Engpässe
Wird die Reise aufgrund von Kurzarbeit oder bei Verlust des Arbeitsplatzes storniert, ist dies in manchen Reiseversicherungen mitversichert. Infos dazu finden Sie in Ihren Versicherungsbedingungen.
Erstattung der Prämien von Reiseversicherungen
Finden Reisen aufgrund der Corona-Pandemie gar nicht erst statt, verlieren manche Reiseversicherungen ihre Grundvoraussetzung und zuvor gezahlte Prämien können zurückgefordert werden. Dies betrifft beispielsweise die Reisekrankenversicherung oder die Reisegepäckversicherung, sofern der Versicherungsschutz nur für die stornierte Reise gelten sollte. Gleiches gilt für die Reiseabbruchversicherung. Da der Schutz der Reiserücktrittsversicherung bereits ab Vertragsschluss greift, kommt hier möglicherweise eine anteilige Erstattung der Prämie in Frage. Wenn Sie Ihre Reise nun nicht antreten können, können Sie sich an Ihren Reiseversicherer wenden und versuchen, die gezahlte Prämie – ggfs. Anteilig – erstattet zu bekommen.