Das Kleingedruckte: Lassen Sie sich mit den AGB nichts unterjubeln

Stand:
Beim Einkauf im Supermarkt, bei der Anschaffung eines Gebrauchtwagens oder beim Haustürgeschäft: Überall kommt ein Kaufvertrag zustande. Dabei gibt es feste Regeln, an die sich Käufer und Verkäufer halten müssen.
Ein Mann unterschreibt einen Vertrag

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Anbieter oder Verkäufer muss Sie beim Abschluss des Vertrages auf seine AGB deutlich hinweisen und Ihnen zuvor die Möglichkeit verschaffen, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
  • Händigt der Verkäufer Ihnen die Bedingungen vor Vertragsschluss aus oder befinden sich diese gut sichtbar in den Vertragsformularen, reicht das grundsätzlich aus.
  • Bei sogenannten "Massenverträgen", die ohne Kontakt mit dem Anbieter durch Inanspruchnahme einer Leistung (Automaten- oder Parkplatzbenutzung, etc.) oder durch Massenabfertigung (Kino, Theater, Sportveranstaltungen) zustande kommen, aber auch im Supermarkt oder Kaufhaus genügt ausnahmsweise ein deutlich sichtbarer Aushang.
Off

Sie müssen das sog. "Kleingedruckte", also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anbieters oder Verkäufers, nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er diese wirksam in Ihren Vertrag mit einbezogen hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein deutlicher Hinweis auf die AGB fehlte und Sie keine Möglichkeit hatten, diese zuvor in zumutbarer Weise durchzulesen.

Wirksame Einbeziehung der AGB bei Vertragsschluss

Viele Unternehmen wollen in ihren Verträgen z.B. Preise, Lieferfristen, Reklamationsrechte ihrer Kunden oder Haftungsfragen einheitlich regeln und fassen sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusammen. Ein Anbieter oder Verkäufer kann sich grundsätzlich nur dann auf sein sog. "Kleingedrucktes", also seine AGB, berufen, wenn er Sie beim Abschluss des Vertrags deutlich darauf hingewiesen hat und Ihnen zuvor die Möglichkeit verschafft hat, seine AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.

Händigt der Verkäufer Ihnen die Bedingungen vor Ihrer Unterschrift aus oder befinden sich diese gut sichtbar in den Vertragsformularen, reicht das in jedem Fall aus.

Grundsätzlich kann ein Anbieter Sie auch schriftlich auf seine AGB hinweisen. Der Hinweis muss jedoch so angeordnet und gestaltet sein, dass Sie ihn auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen können.

Ein Verweis auf einem Dokument (z.B. Eintrittskarte, Fahrschein, Flugticket, Auftragsbestätigung, Lieferschein), das Ihnen erst nach dem Vertragsschluss ausgehändigt wird, reicht grundsätzlich nicht aus, da Sie bereits vor dem Abschluss des Vertrages auf die AGB des Unternehmers hingewiesen werden müssen.

Ausnahmsweise genügt ein Verweis durch einen deutlich sichtbaren Aushang, wenn ein ausdrücklicher Hinweis durch den Unternehmer nach der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist. Insbesondere bei den sog. "Massenverträgen", die ohne Kontakt mit dem Anbieter durch Inanspruchnahme einer Leistung (Automaten- oder Parkplatzbenutzung, etc.) oder durch Massenabfertigung (Kino, Theater, Sportveranstaltungen) zustande kommen, wird dies überwiegend angenommen. Dies gilt auch in Supermärkten oder Kaufhäusern.

Allerdings muss der Aushang so angebracht sein, dass er nicht übersehen werden kann und sich an dem Ort befinden, wo der Vertrag abgeschlossen wird. Dieser Hinweis genügt i.d.R., wenn die AGB dann zur Einsicht z.B. an der Kasse bereit gehalten werden.

Nachträgliche Änderung von AGB

Will ein Händler oder Dienstleister seine Bedingungen nach Vertragsschluss ändern, muss er den Kunden darüber besonders informieren. Dazu kann er beispielsweise in einem Schreiben die geänderten Passagen in Fettdruck hervorheben. Die Änderung ist nur wirksam, wenn der Kunde ihr zustimmt.

Doch Vorsicht: Auch Schweigen kann ein "Ja" zu den neuen Bedingungen bedeuten. Vorausgesetzt, der Unternehmer weist den Verbraucher in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hin und gibt ihm eine angemessene Zeit zum Widerspruch.

Ist der Kunde nicht einverstanden und widerspricht schriftlich, bleibt es bei den alten AGB. Da der Anbieter aber kein Interesse mehr an einer Vertragsfortführung zu den alten Konditionen haben wird, müssen Verbraucher mit einer Kündigung des Vertrages rechnen. Dafür gelten die normalen vertraglichen Kündigungsfristen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat der Anbieter nicht.

Gerade bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es immer wieder zum Streit zwischen Käufer und Verkäufer. Oftmals greifen die AGB zu massiv in die gesetzlich garantierten Rechte der Kunden ein. Längst nicht jede Klausel hat Bestand vor Gericht. Im Streitfall helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen in den verschiedenen Bundesländern.

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…

Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Stendal

Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte für die Kund:innen der Sparkasse, damit sie Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Die Methode, wie die Zinsen zu berechnen sind, steht mit dem Urteil fest. Das Verfahren ist beendet.

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Mansfeld-Südharz

Die Sparkasse Mansfeld-Südharz hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte für die Kund:innen der Sparkasse, damit sie Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Die Methode, wie die Zinsen zu berechnen sind, steht mit dem Urteil fest. Das Verfahren ist beendet.
Schmuckbild

DefShop GmbH: Rückerstattung lässt auf sich warten

Bei den Verbraucherzentralen häufen sich zurzeit Beschwerden von Verbraucher:innen über den Onlineshop DefShop: Seit Wochen warten sie auf ihr Geld von retournierten Waren.