Zeitungen und Zeitschriften im Abo: Tipps für Widerruf oder Kündigung

Stand:
Hinweise und praktische Tipps zum Widerruf eines bereits abgeschlossenen sowie Kündigung eines bestehenden Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnements.
Zeitung in einem Briefkasten

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie können ein Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnement, das an der Haustür oder via Internet, Telefon oder aufgrund schriftlicher Materialien zustande gekommen ist, in der Regel formlos widerrufen.
  • Bestellungen von einzelnen Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sind nicht widerrufbar.
  • Auch Kündigungen können ohne Unterschrift zum Beispiel per E-Mail erfolgen und müssen nicht noch einmal von Ihnen bestätigt werden.
  • Generell sind Nachweise, zum Beispiel in Form von Einschreiben, empfehlenswert.
On

Podcast

Ein Abo widerrufen

Ein an der Haustür abgeschlossenes Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnement können Sie widerrufen. Ein Widerruf ist ebenfalls möglich, wenn der Vertrag im Internet, per Telefon oder aufgrund schriftlicher Materialien zustande gekommen ist.

Dagegen sind Bestellungen von einzelnen Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht widerrufbar – auch dann nicht, wenn sie telefonisch oder im Internet abgeschlossen wurden.

Für alle Abonnements gilt: Die Widerrufsfrist beträgt mindestens 14 Tage und beginnt, wenn Sie die erste Zeitschrift erhalten haben, aber nicht bevor Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden – zum Beispiel per Mail oder Post.

Der Widerruf kann formlos erfolgen - entgegen weit verbreiteter Ansicht ist eine Unterschrift nicht erforderlich! Es empfiehlt sich aber, einen Nachweis sicher zu stellen, etwa in Form eines Briefs per Einschreiben. Versenden Sie Ihren Widerruf per E-Mail, sollten Sie darauf achten, dass Sie eine Bestätigung erhalten. Um die 14-tägige Frist zu wahren, reicht eine E-Mail jedoch aus.

Ein Abo kündigen

Ein Abonnement können Sie grundsätzlich zum Ende einer zuvor vereinbarten Mindestdauer bzw. einer entsprechenden Laufzeit kündigen. Beachten Sie, dass hierbei Fristen einzuhalten sind. Bei älteren Verträgen kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate zum Ende der vereinbarten Laufzeit betragen.

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf die Kündigungsfrist nicht länger als 1 Monat vor Ablauf der Laufzeit sein. Für ein Kündigungsschreiben ist in der Regel keine Unterschrift notwendig – auch eine per E-Mail versendete Kündigung ist ausreichend. Es empfiehlt sich aber auch hier, einen Nachweis sicher zu stellen, da Sie im Zweifel belegen müssen, wann die Kündigung beim Anbieter angekommen ist.

Neuerung seit 1. Juli 2022: Bei Verträgen, die online abgeschlossen werden können, muss seit Anfang Juli 2022 eine Kündigung über den so genannten Kündigungsbutton ermöglicht werden. Dabei muss der konkrete Vertrag nicht notwendigerweise online abgeschlossen worden sein. Die Möglichkeit, einen solchen Vertrag online beim Anbieter abschließen zu können, ist entscheidend. Daher gilt dies häufig auch für Zeitschriftenabos.

Kennt man das konkrete Datum des Kündigungszeitpunktes, fügt man am besten trotzdem noch "… bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt" hinzu, um lästige Diskussionen um den korrekten Zeitpunkt im Nachgang zu vermeiden. Außerdem sollte man um eine Bestätigung des Vertragsendes bitten. 

Wichtig zu wissen: Eine Kündigung ist eine "einseitige Willenserklärung", die nicht bestätigt werden muss. Sollten Sie also aufgefordert werden, sich die Kündigung zum Beispiel noch einmal telefonisch bestätigen zu lassen, müssen Sie nicht reagieren.

Unter Umständen soll eine solche Aufforderung ohnehin nur der Werbung für weitere Abos oder anderweitige Vertragsabschlüsse dienen. Am besten schreiben Sie bereits in die Kündigung, dass der Kündigungszeitpunkt per E-Mail oder Brief mitgeteilt werden soll und dass kein Interesse am telefonischen Austausch besteht.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Wärmepumpe
Unabhängig werden von teurem Gas und Öl, Klima schonen, Kosten sparen
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Streikende Menschen in Gewerkschaftsjacken und mit Fahnen

Streik bei der Bahn, im ÖPNV, am Flughafen: Das sind Ihre Rechte

Verdi kündigt Warnstreiks an Flughäfen für Montag (24.02.) an. Freitag wurde der ÖPNV in sechs Bundesländern bestreikt. Welche Rechte Betroffene haben, wenn der Zug oder Flug ausfällt, fassen die Verbraucherzentralen hier zusammen.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Eine Wärmepumpe hängt außen an einer Hauswand.

Entlastung bei Wärmepumpen-Strom: Bis 28.2. beantragen!

Betreiben Sie eine Wärmepumpe an einem separaten Zählpunkt, steht Ihnen für das Jahr 2024 rückwirkend eine mögliche Entlastung bei zwei Strompreis-Umlagen zu. Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie bis zum 28. Februar formlos die Stromkosten-Erstattung bei Ihrem Energieversorger beantragen.