Die Verbraucherzentrale NRW hat Urteile gegen Strogon, Fuxx – Die Sparenergie GmbH, EVD (EnergieVersorgung Deutschland) und die 365 AG (Immergruen Energie) erwirkt. Ihre Mitteilungen über Preiserhöhungen waren nicht deutlich genug erkennbar.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Schreiben und E-Mails wirken eher wie Werbung statt Infos über steigende Preise: Einige Energieversorger teilen ihren Kunden anstehende Preiserhöhungen aus unserer Sicht nicht deutlich genug mit.
- Aus diesem Grund haben wir Strogon, Fuxx – Die Sparenergie GmbH, EVD (EnergieVersorgung Deutschland) sowie die 365 AG (Immergruen Energie) abgemahnt.
- Bei drei dieser Anbieter mussten Landgerichte die geltende Rechtslage in Urteilen klarstellen.
Wenn Energieversorger ihre Preise erhöhen, müssen sie ihre Kunden darüber informieren. Das passiert oft per E-Mail – in einigen Fällen aber so, dass die Nachrichten eher wie Werbung daher kommen und die Kunden gar nicht sofort erkennen, dass sich an ihren Verträgen etwas ändert. Dabei hat jeder bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht und könnte den Anbieter wechseln.
Wir haben vier Unternehmen wegen intransparenter Preisänderungsmitteilungen abgemahnt. Die Energieversorger Strogon, Fuxx – Die Sparenergie GmbH, EVD (EnergieVersorgung Deutschland) und die 365 AG (Immergruen Energie) wurden unter anderem aufgefordert, Verbrauchern keine Preisänderungen per E-Mail anzukündigen, ohne diese im Betreff auch eindeutig als solche zu kennzeichnen. Wenn Schreiben noch weitere Informationen enthalten, müssen die Informationen zu den Preisänderungen deutlich hervorgehoben werden.
Klagen erhoben
Da drei der Anbieter das kritisierte Verfahren nicht unterlassen wollten, haben wir Klagen erhoben. Das betrifft die Energieversorger Strogon, Fuxx – Die Sparenergie GmbH und die 365 AG (Immergruen Energie). Nun haben Richter darüber entscheiden, dass wir mit unserer Auffassung richtig lagen, dass Kunden bei E-Mails bereits unmittelbar im Betreff den Hinweis auf eine Preiserhöhung erkennen müssen. Das Landgericht Köln hat die geltende Rechtslage gegenüber der Strogon GmbH und der 365 AG (immergrün GmbH) am 26. November 2019 in zwei Urteilen (Az. 31 O 329/18 und Az. 31 O 330/18) klargestellt. Das Oberlandesgericht Köln hat die Urteile bestätigt (Az. 6 U 303/19 und Az. 6 U 304/19). Das Landgericht Hamburg hat das Vorgehen der Fuxx – Die Sparenergie GmbH am 9. Januar 2020 kritisiert (Az. 312 O 453/18). Auch in Norddeutschland befanden die Richter, dass die Preiserhöhungsankündigung des Unternehmens nicht transparent genug war.
Die EVD (EnergieVersorgung Deutschland) hatte uns gegenüber erklärt, die Versendung von Preiserhöhungsmitteilungen mit intransparentem Betreff ohne eindeutigen Hinweis auf eine Preisänderung zu unterlassen. Wir sind der Auffassung, dass das Unternehmen durch eine weitere Mitteilung aber hiergegen verstoßen hat und machen eine Vertragsstrafe geltend.
Wichtige Info als Randnotiz
Energieanbieter müssen ihre Kunden auf transparente und verständliche Weise über Vertragsänderungen und Preiserhöhungen unterrichten – so gibt es der Gesetzgeber vor. Eine rechtzeitige Ankündigung ist ebenso vorgeschrieben wie der Hinweis, dass Kunden bei Preisanhebungen ein Sonderkündigungsrecht haben.
Bei manchen Anbietern können die wichtigen Infos mit Werbung verwechselt werden. Nach ausführlichen Unternehmensinformationen wird eher beiläufig oder als Randnotiz über die anstehenden Preiserhöhungen informiert. Oder die höheren Strompreise werden erst offensichtlich, wenn sich der Kunde durch einige Seiten der mitgeschickten neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen klickt.
Darüber hinaus ist es aus unserer Sicht wünschenswert, wenn alle Anbieter die alten und neuen Preise in einer Gegenüberstellung aufführen. Oft werden nur die neuen Preise genannt. Durch einen Vergleich mit den bisherigen Vertragsunterlagen muss der Kunde den Unterschied seiner Kosten dann selbst ermitteln.
Unsere Tipps
Erhalten Sie Briefe oder E-Mails Ihres Energieversorgers, sollten Sie sie nicht direkt wegwerfen. Auch wenn sie wie Werbung wirken, können sie wichtige Infos enthalten. Bei Preiserhöhungen haben Sie regelmäßig ein Sonderkündigungsrecht. Tipps dazu finden Sie in diesem Artikel.