Auf der Vorderseite bleibt meist unklar, durch welche Zutat das Produkt hauptsächlich ersetzt wurde
Nach den Leitsätzen für vegane und vegetarische Lebensmittel sollte eindeutig auf den veganen oder vegetarischen Charakter an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar durch die Angabe "vegan" oder "vegetarisch" oder durch gleichbedeutende, eindeutige Informationen hingewiesen werden. Üblicherweise erfolgt diese Angabe im Hauptsichtfeld. Das gilt auch für die Angabe der maßgeblichen Ersatzzutat wie zum Beispiel "aus Tapiokasirup".
Auf den veganen Charakter wird bei allen Honig-Alternativen durch die Angabe "vegan" auf der Vorderseite hingewiesen, bei zwei Produkten allerdings nicht direkt auf den ersten Blick gut wahrnehmbar. Unklar bleibt bei den meisten Produktvorderseiten, auf welcher Ersatzzutat das vegane Alternativprodukt beruht. Nur zwei Produkte weisen auf die maßgeblich ersetzende Zutat gut sichtbar auf der Schauseite im Produktennamen oder in der Bezeichnung hin. Bei einem Produkt ist die Angabe "Tapioka-Sirup" auf der Vorderseite aufgrund einer sehr kleiner Schriftgröße und der Positionierung am Rand nicht gut zu erkennen. Immerhin: Drei Produkte geben eine Bezeichnung wie "Süßer Brotaufstrich aus Tapiokasirup mit Süßungsmitteln gesüßt" auf der Vorderseite an. Kritisch: Bei einem Produkt fehlt die offizielle Bezeichnung ganz.
Wortspielereien nah am Bezeichnungsschutz für "Honig"
Da vegane Alternativen, die Honig ersetzen sollen und diesen auch ähneln, keine natursüßen, von Honigbienen erzeugten Stoffe sind und nicht den Vorgaben der deutschen Honigverordnung entsprechen, dürfen sie auch nicht "Honig" heißen. Viele Hersteller der betrachteten Alternativprodukte werden daher kreativ: Auf den Frontseiten von fast allen Produkte finden sich deutlich hervorgehobene Fantasienamen wie "Ohnig", "Honix", "Wonig", "Hvoney", " Koney" oder "Zeronig". Sie weichen zum Teil nur minimal von der geschützten Bezeichnung "Honig" ab und können durchaus das Potenzial haben, Verbraucher:innen zu verunsichern. Diese Wortspielerein werden teilweise durch Zusätze wie "Honig-Alternative", "Honig-Geschmack" oder "schmeckt wie Honig – ist kein Honig" ergänzt. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist es fragwürdig, dass die Hälfte der Produkte auf der Vorderseite einen Honiglöffel, von dem Honig herunter läuft, abbildet. Zwei Produkte werben mit Blüten, was den Eindruck vermitteln könnte, es handele sich um ein Produkt aus Blüten. Ein Alternativprodukt gibt zusätzlich auf dem Deckel "bee friendly" - übersetzt "bienenfreundlich", was durchaus irritieren könnte - an.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW kann unter Umständen Verwechslungsgefahr mit "Honig" nach der Honigverordnung bestehen, wenn Wortneuschöpfungen und Produktnamen sich sehr eng an der geschützten Bezeichnung "Honig" orientieren, mit Honiglöffeln oder Blüten geworben wird oder auf der Vorderseite keine zusätzlichen, eindeutig erklärenden Angaben wie die offizielle Bezeichnung und die Ersatzbasis zu finden sind.
Inwiefern diese Wortneuschöpfungen und Produktgestaltungen zulässig sind, muss je nach Einzelfall entschieden werden, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Aufmachung des Honig-Ersatzprodukts ab und muss im Zweifel vor Gericht entschieden werden. Eins steht aber fest: Informationen über Lebensmittel müssen für Verbraucher:innen zutreffend, klar und leicht verständlich sein und dürfen nicht über deren Art und Zusammensetzung täuschen. Für Konsument:innen muss es möglich sein, die Beschaffenheit und tatsächliche Art eines Lebensmittels zu erkennen und es von anderen Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.