Das Wichtigste in Kürze:
- Nordrhein-Westfalen Anfang 2022: Bei einer Stichprobe bei 198 Handyläden wurden nur 6-mal die gesetzlich geforderten Vertragszusammenfassungen ausgehändigt.
- Mehrere Mobilfunkanbieter wurden abgemahnt, die neuen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
- Erneute Stichprobe zeigt: Es hat sich gebessert. Die Abmahnungen haben wir eingestellt.
- Wir geben Tipps für den Vertragsabschluss im Handyladen.
Gesetz schreibt Zusammenfassung vor
Wenn Sie sich in einem Geschäft über einen neuen Handy- oder Internettarif informieren möchten, hoffen Sie vermutlich auf eine persönliche Beratung ganz im Sinne Ihrer individuellen Bedürfnisse. Doch zu oft gibt es einen unpassenden oder zu teuren Vertrag. Und oft fehlt die Zeit, den Vertrag vor einer Unterschrift sorgfältig im Geschäft zu prüfen. Deshalb fordern wir ein Widerrufsrecht für Verträge mit langer Laufzeit. Denn anders als bei Verträgen, die Sie über das Internet oder am Telefon abschließen, existiert beim Abschluss in einem Geschäft kein gesetzliches Recht auf Widerruf.
Mit dem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) gibt es seit dem 1. Dezember 2021 verbraucherfreundlichere Neuerungen. Eine davon ist die Vertragszusammenfassung. Damit Sie wissen, worauf Sie sich beim neuen Vertrag einlassen, sollen Anbieter vor dem Abschluss alle Kosten, Zusatzoptionen und Rabatte übersichtlich zusammengefasst darstellen. Damit sollen Sie verschiedene Angebote leichter vergleichen können. Die Angaben in der Zusammenfassung sind für Anbieter bindend und werden Bestandteil des Vertrags.
Stichprobe in 198 Mobilfunkläden in NRW
Werden die neuen Regeln umgesetzt? Zum Weltverbrauchertag (15. März) 2022 haben wir in 198 Mobilfunkgeschäften in Nordrhein-Westfalen eine Stichprobe durchgeführt. Bei nur sechs Besuchen gab es die gesetzlich vorgesehene Vertragszusammenfassung, in nur einem Shop sogar ohne Nachfrage. Zwölf Shops lehnten auch auf Nachfrage eine schriftliche Zusammenstellung des Angebots ab. In 180 Geschäften gab es Prospekte, Flyer, handschriftliche Angebote oder immerhin den Ausdruck eines "persönlichen Angebots".
Mobilfunkunternehmen abgemahnt
Aus unserer Sicht müssen Anbieter die Vertragszusammenfassung frühzeitig zur Verfügung stellen, damit Interessenten den Vertragsschluss gründlich überdenken können. Da dies Anfang 2022 nachweislich nicht geschehen ist, haben wir mehrere Telekommunikationsunternehmen abgemahnt.
Eine erneute Stichprobe Mitte 2022 hat gezeigt, dass sich vieles gebessert hat. Alle Anbieter haben gehandelt – und wir unser Abmahnverfahren eingestellt.
Laufzeit kann zur Falle werden
Solange im Geschäft geschlossene Verträge nicht widerrufen werden können, kann auch die Mindestvertragslaufzeit zur Kostenfalle werden. Die Erstlaufzeit darf bis zu zwei Jahre betragen. Danach können Verträge für Mobilfunk, Telefon und Internet monatlich gekündigt werden. Eine Verkürzung der Erstlaufzeit auf sechs Monate wäre ein wichtiger Schritt für mehr Schutz.
Tipps für den Vertragsabschluss im Laden
- Bedarf ermitteln und Preise vergleichen
Wie viele Minuten telefoniere ich? Wie viel Datenvolumen verbrauche ich pro Monat? Wie schnell soll die Datenübertragung sein? Vor einem Beratungsgespräch sollten Sie sich fragen, welche Ansprüche Sie an einen Tarif haben. Wer vorbereitet in ein Verkaufsgespräch geht, kann die dort unterbreiteten Angebote besser einschätzen. Nutzen Sie zum Beispiel Ihr Smartphone überwiegend für E-Mails und Messenger, benötigen Sie keine sechs Gigabyte Datenvolumen im Monat – auch wenn dies als ganz besonderes Angebot angepriesen wird. Eine grobe Einschätzung zeigen wir in diesem Artikel.
Wer seinen Bedarf kennt, kann auch die Preise unterschiedlicher Anbieter besser vergleichen. Dabei helfen Produktinformationsblätter, die Händler ihrer Kundschaft aushändigen müssen. Sie enthalten alle wichtigen Daten und Kosten eines Tarifs – allerdings keine Rabatte und Zusatzoptionen, die Ihnen im Geschäft angeboten werden können.
- Vertragsunterlagen prüfen
Wenn Sie sich für einen Tarif entschieden haben, sollten Sie die Vertragsunterlagen genau prüfen. Bevor der Vertrag unterschrieben wird, müssen Händler:innen eine Vertragszusammenfassung digital oder in Papierform bereitstellen. Darin müssen ausdrücklich die Kontaktdaten des Mobilfunkanbieters, wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste, Aktivierungsgebühren und die Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung stehen.
Sie sollten auch prüfen, ob sich mündliche Zusagen aus dem Verkaufsgespräch exakt in der Zusammenfassung wiederfinden. Vor der Zustimmung zu einem Vertrag sollten Sie alle für den Vertrag wichtigen Unterlagen zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehören neben der Vertragszusammenfassung und dem Vertragsformular auch noch die Leistungsbeschreibung, das Preisverzeichnis, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie das Produktinformationsblatt.
- Vertragsabschluss bereut – was tun?
Im Handyshop abgeschlossene Verträge können in der Regel nicht im Nachhinein widerrufen werden. Dies ist nur bei Verträgen möglich, die im Internet oder am Telefon abgeschlossen wurden. Sie sind für die Mindestvertragslaufzeit (in der Regel 24 Monate) an den Vertrag gebunden. Sie könnten den Vertrag aber anfechten, außerordentlich kündigen oder Schadensersatz fordern, sollten Sie Zweifel daran haben, dass er rechtmäßig zustande gekommen ist. Auch wenn Sie im Nachhinein feststellen, dass Sie die Leistungen nicht wie versprochenen bekommen, sollten Sie rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen. Hierbei helfen zum Beispiel die Fachleute der Verbraucherzentrale NRW in einer Rechtsberatung.
- Vertrag kündigen
Sind Sie mit Ihrem Vertrag nicht zufrieden, haben Sie seit Dezember 2021 verbesserte Kündigungsbedingungen. Neue Verträge dürfen zwar weiterhin für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können sie jedoch jederzeit mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden. Eine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr ist nicht mehr zulässig. Das neue Gesetz gilt auch für bereits bestehende Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden.