Alle Kommunen sind verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. Aus dieser lässt sich ableiten, ob vor Ort wahrscheinlich Fernwärme nutzbar sein wird. Wer schon vorher eine neue Heizung braucht, sollte unabhängig davon ein für sich passendes Heizsystem mit erneuerbaren Energien wählen.
Was ist kommunale Wärmeplanung und was soll damit erreicht werden?
Bei der kommunalen Wärmeplanung erarbeiten Städte und Gemeinden ein Konzept für die zukünftige Wärmeversorgung von privaten Haushalten, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob es vor Ort ein Nah- oder Fernwärmenetz geben kann. Bei der künftigen Wärmeversorgung geht es darum, die Energieeffizienz in Gebäuden und Heizsystemen zu verbessern. Auslöser für ein Umdenken in der Energiepolitik ist nicht nur die Endlichkeit fossiler Brennstoffe, sondern auch die globale Klimakrise. Deshalb soll es in Deutschland eine "Wärmewende" bzw. die Dekarbonisierung geben, weg von fossilen hin zu erneuerbaren Energien - auch mit Hilfe der kommunalen Wärmeplanung.
Konkrete Ziele sind:
- Verringerung von Kohlendioxid-(CO₂)-Emissionen (Dekarbonisierung),
- Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen (z.B. Gas oder Öl),
- Senkung der Energiekosten,
- Sicherstellung einer stabilen Wärmeversorgung.
Was habe ich als Bürger:in von der kommunalen Wärmeplanung? Kann ich Einfluss nehmen?
Mit der kommunalen Wärmeplanung erhalten Sie Informationen darüber, wie wahrscheinlich es ist, dass in den nächsten Jahren in Ihrer Straße ein Nah- oder Fernwärmenetz zur Verfügung stehen wird. Gemeint ist ein Netz, das erneuerbare Gase oder grüne Fernwärme liefert.
Das Wärmeplanungsgesetz sieht vor, dass die Öffentlichkeit im Rahmen der Wärmeplanung zu beteiligen ist. Das bedeutet, nach bestimmten Schritten der Wärmeplanung muss die Kommune die Ergebnisse veröffentlichen. Sie als Bürger:in haben dann das Recht, einen Monat lang die Ergebnisse anzuschauen und Stellungnahmen abzugeben.
Zudem ist festgelegt, wer welche Daten zur Verfügung stellen muss und dass die Ergebnisse nach Abschluss einzelner Phasen öffentlich gemacht werden müssen. Die Daten dürfen für Einfamilienhäuser nur aggregiert genutzt werden, d.h. die Daten werden nicht für jedes einzelne Haus heran gezogen, sondern für mehrere Häuser zusammengefasst. Auskunftspflichtig nach dem Wärmeplanungsgesetz sind u. a. die Schornsteinfeger:innen.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich bei der Stadtverwaltung oder Ratsmitgliedern zu erkundigen, wie die Pläne Ihrer Kommune zur zukünftigen Wärmeversorgung sind.
Die Wärmeplanung muss spätestens alle fünf Jahre fortgeschrieben, also aktualisiert werden.
Muss meine Kommune eine Wärmeplanung aufstellen?
Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner:innen können eine vereinfachte Wärmeplanung erstellen. Dabei können sie für Ihre Planung vorhandene Daten nutzen. Kleinere Kommunen können auch mit benachbarten Gemeinden eine gemeinsame Planung erarbeiten.
Ansonsten muss jede Kommune folgende Fragen beantworten:
- Welche Gebäude gibt es?
- Wie werden sie beheizt?
- Wie hoch ist der Heizenergiebedarf?
- Wie alt sind die Heizungsanlagen?
In weiteren Schritten müssen Kommunen und Städte untersuchen, welche Möglichkeiten sie haben oder zukünftig schaffen können, um ihre Bürger:innen mit Nah- oder Fernwärme zu versorgen oder versorgen zu lassen.
Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis 30. Juni 2026 abgeschlossen haben. Den kleineren Städten und Gemeinden lässt das Gesetz Zeit bis zum 30. Juni 2028.
Wie gehen Städte und Kommunen bei der Wärmeplanung vor?
Die kommunale Wärmeplanung umfasst folgende Schritte:
- Beschluss über die Durchführung der Wärmeplanung
- Eignungsprüfung: Darin werden Gebiete ermittelt, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz eignen.
- Bestandsanalyse: Die Kommune ermittelt, welche Wärmebedarfe und Energieträger, Wärmeerzeugungsanlagen und Energieinfrastruktur vorhanden sind.
- Potenzialanalyse: Die Kommune oder das beauftragte Ingenieurbüro untersucht, ob es Möglichkeiten gibt, Wärme aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme zu nutzen.
- Zielszenario: Das gesamte Gebiet der Kommune wird in vier voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete aufgeteilt:
- Wärmenetz, das bedeutet Nah- oder Fernwärme,
- Wasserstoffnetz,
- dezentrale Wärmeversorgung,
- Prüfgebiet.
Jedem dieser Wärmeversorgungsgebiete weist die Kommune eine Eignungsstufe zu. Die Stufen reichen von "sehr wahrscheinlich geeignet" bis "sehr wahrscheinlich ungeeignet".
- Umsetzungsstrategie: Hier wird beschrieben, wie das Zielszenario erreicht werden soll.
Muss ich ein Wasserstoff- oder Wärmenetz nutzen, wenn es einen Anschluss gibt?
Wird in der kommunalen Wärmeplanung ein Gebiet als Wärmenetz- oder Wasserstoff-Netzgebiet ausgewiesen, so ist dies erst einmal nur eine unverbindliche Information für die Hauseigentümer:innen in diesem Gebiet. Sie haben durch die Wärmeplanung noch keinen Rechtsanspruch auf ein Wärme- oder Wasserstoffnetz. Rechtsverbindlich kann diese Planung z. B. erst durch eine kommunale Satzung werden, in der die Versorgungsart festgeschrieben wird.
Ob Sie Ihr Haus tatsächlich an das Wärmenetz anschließen lassen und dann auch mit Fernwärme heizen müssen, hängt davon ab, ob die Kommune in einer Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang festlegt. Dies kann sie tun. Eine solche Zwangsmaßnahme ist allerdings weder bei Kommunen noch bei Bürger:innen populär. Auch die Landesregierung NRW hat in ihrer Energie- und Wärmestrategie erklärt, auf Landesebene keinen Gebrauch von diesem Instrument machen zu wollen.
Kommunale Wärmeplanung: Welches Gesetz liegt zugrunde?
In Deutschland wurde das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG, oft auch als "Heizungsgesetz" bezeichnet) Anfang 2024 novelliert. Darin wird festgelegt, dass ab dem Jahr 2045 in Deutschland nur noch mit erneuerbarer Energie und unvermeidbarer Abwärme geheizt werden darf. Abwärme gilt als unvermeidbar, wenn sie beispielsweise aus wirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen im Produktionsprozess einer Industrie- oder Stromerzeugungsanlage nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann.
Das Wärmeplanungsgesetz (siehe unten) und das Gebäudeenergiegesetz sind miteinander verknüpft: Einige Regelungen des Gebäude-Energie-Gesetzes für neue Heizungen werden erst dann für Hauseigentümer:innen wirksam, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Das gilt in Großstädten mit über 100.000 Einwohnern spätestens jedoch ab Mitte 2026 und in allen Gemeinden ab Mitte 2028.
Parallel zum Gebäudeenergiegesetz wurde das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung erlassen. Es ist ein Bundesgesetz und richtet sich an die Länder. Diese müssen erst ihrerseits durch Landesgesetze die Kommunen verpflichten.