Grundversorgung oder Sondervertrag? Verträge bei Strom und Gas

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Bei Gas und Strom sind Sie entweder Kundin oder Kunde in der Grundversorgung oder mit einen Sondervertrag. Dann sind Sie "Sonderkunde". Übergangsweise können Sie auch über die sogenannte Ersatzversorgung beliefert werden.
Jemand betätigt einen Lichtschalter.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In der Grundversorgung können Sie Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
  • Sonderkund:innen zahlen gegebenenfalls günstigere Preise und haben an den Bedarf angepasste Vertragskonditionen, können aber auch bis zu 24 Monate an ihren Vertrag gebunden sein.
  • Eine "Ersatzversorgung" des Grundversorgers tritt ein, wenn Sie Energie beziehen, ohne dass diese Energieentnahme einem bestimmten Vertrag zugeordnet werden kann.
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Wann bin ich in der Grundversorgung?

Wenn Sie keinen besonderen Strom- oder Gastarif vereinbart haben, werden Sie als Haushaltskundin oder Hauskunde in der Grundversorgung zu den sogenannten Allgemeinen Preisen beliefert. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie in eine Wohnung einziehen, für die kein Energieliefervertrag besteht, und einfach Strom oder Gas nutzen. Solange Sie nicht tätig werden, sind Sie automatisch Kundin oder Kunde in der Grundversorgung. Aber auch wenn Sie Ihren Einzug nur beim Grundversorger "anmelden" ohne einen gesonderten Tarif zu vereinbaren, landen Sie in der Grundversorgung.

Es gibt eine deutliche Abweichung zwischen den Grundversorgungstarifen für Strom und Erdgas in Nordrhein-Westfalen. Um Mehrkosten zu vermeiden, sollten Sie sich beim Umzug unbedingt über die Energietarife an Ihrem neuen Wohnort informieren.

Der sogenannte Grundversorger ist immer dasjenige Unternehmen, das vor Ort in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Kund:innen beliefert. Oft, aber nicht immer, sind das die örtlichen Stadtwerke. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Stromanbieter der Grundversorger ist, schauen Sie in Ihre Vertragsunterlagen. Energieanbieter sind verpflichtet, in den Vertragsunterlagen anzugeben, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt. Beachten Sie: Auch mit dem Grundversorger können Sie einen Sonderkundenvertrag haben.

Für Ihr Vertragsverhältnis gelten die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung für Strom (StromGVV) beziehungsweise Gas (GasGVV). Das bedeutet unter anderem, dass Sie Ihren Vertrag jederzeit mit nur 2 Wochen Kündigungsfrist beenden und somit zügig den Anbieter beziehungsweise Tarif wechseln können. Die Grundversorger selbst bieten meistens ebenfalls Sonderverträge an.

Sie sind sowohl im Falle der bloßen Entnahme als auch im Falle der Kündigung Ihres bisherigen Versorgungsvertrages verpflichtet, dem Grundversorger mitzuteilen, dass Sie Strom oder Gas aus dem Netz entnehmen.

Geben Sie dafür auch das Datum an, ab dem Sie Energie aus der Grundversorgung beziehen werden.

Sie können dazu auch unseren interaktiven Musterbrief kostenfrei nutzen.

Was muss ich als Kund:in mit Sondervertrag beachten?

Haben Sie mit Ihrem Grundversorger oder einem anderen Anbieter einen besonderen Tarif vereinbart, sind Sie rechtlich gesehen "Sonderkunde". Dann gelten die vom Anbieter im Vertrag festgelegten Bedingungen (AGB). Die Preise dieser Tarife sind in der Regel geringer als die Grundversorgung. Sie sollten aber regelmäßig wechseln, um von niedrigen Preisen zu profitieren. Erstvertragslaufzeiten von 2 Wochen bis zu 24 Monaten sind in Sonderverträgen möglich.

Während dieser Zeit können Sie nur kündigen, wenn der Anbieter, etwa durch eine Preiserhöhung, den Vertrag einseitig ändert, Pflichten wie die rechtzeitige Rechnungserstellung wiederholt verletzt oder unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Umzug. Bei der Auswahl eines Sondervertrags sollten Sie auf kundenfreundliche Vertragsbedingungen achten.

Ausnahmesituation: Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung sichert die Versorgung vorübergehend für 3 Monate, wenn die Versorgungslage unklar ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Anbieter insolvent ist und er Sie plötzlich nicht mehr beliefert. Die Ersatzversorgung greift, wenn Sie Strom oder Gas nutzen und diese Energieentnahme keinem bestimmten Vertrag bzw. Anbieter oder keiner bestimmten Lieferung zugeordnet werden kann.

Diese "Notversorgung" kann aber ihren Preis haben: Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist es erlaubt, dass der Grundversorger in der Ersatzversorgung höhere Preise berechnet als in der Grundversorgung. Dies muss er allerdings Ihnen als Kundin oder Kunde gegenüber klar ausweisen.

Sind Sie zu Unrecht in die Ersatzversorgung genommen worden und möchten stattdessen in die möglicherweise deutlich günstigere Grundversorgung, können Sie unseren interaktiven Musterbrief kostenfrei für einen Widerspruch nutzen.

Nach Ablauf von 3 Monaten werden Sie automatisch dem Grundversorgungstarif zugeordnet, wenn Sie nicht zuvor einen anderen Liefervertrag abgeschlossen haben. Haben Sie dies gemacht haben, endet die Ersatzversorgung (fristlos), sobald Sie durch den neuen Anbieter beliefert werden. Manche Versorger ordnen Kund:innen ohne Grund in eine teurere Ersatzversorgung ein. Reichen Sie in einem solchen Fall gegebenenfalls Beschwerde beim Versorger ein.

Eine teurere Ersatzversorgung kann auch eintreten, wenn der bisherige Energieanbieter sein Recht auf Netznutzung verliert, etwa weil er Netzentgelte nicht mehr an den Netzbetreiber gezahlt hat und der Grundversorger für viele neue Kund:innen, die an ihn zurückfallen, Energie teurer einkaufen muss. Diese Fälle können in Zusammenhang mit Insolvenzen auftreten. Sie sollten dann zügig einen neuen Lieferanten suchen.

Es kann auch vorkommen, dass Sie wegen Verzögerungen beim Anbieterwechsel in die Ersatzversorgung geraten. Dies ist nach Auffassung der Verbraucherzentralen zwar ein Fall für die Ersatzversorgung. Es dürfen aber keine höheren Preise als in der Grundversorgung verlangt werden. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der neue Anbieter noch nicht liefert, der alte Vertrag aber bereits beendet ist.

Für verschuldete Verzögerungen im Lieferantenwechsel können Sie nach § 20a Abs. 4 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) Schadensersatz verlangen. Wenden Sie sich in dieser Situation an den Netzbetreiber und den neuen Lieferanten und fordern Sie die Mehrkosten der Ersatzversorgung ein. Bei der Berechnung kann Ihnen Ihre Verbraucherzentrale behilflich sein.

Der Grundversorger informiert Sie über die Ersatzversorgung. Es ist wichtig, dass Sie den Zählerstand zeitnah ablesen und dem Netzbetreiber mitteilen. Sonst schätzt der Grundversorger den Energieverbrauch in der teuren Ersatzversorgung selbst. Das kann dazu führen, dass er zu hoch schätzt und Sie zu viel bezahlen.

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