Strom und Gas: Preiserhöhungen trotz Garantie und plötzliche Kündigungen

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Starke Preiserhöhungen trotz Preisgarantie, Lieferstopps, Preisunterschiede zwischen Bestands- und Neukunden bei den Grundversorgern: Ein turbulenter Energiemarkt lässt Strom- und Gaskundschaft ratlos zurück. Wir helfen mit Fragen und Antworten zur aktuellen Situation.
Gasflamme und Heizplatte eines Herds

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kündigungen des Anbieters Stromio GmbH sind aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen rechtswidrig. Sie führt eine Musterfeststellungsklage gegen den Anbieter.
  • Ende 2021 und Anfang 2022 haben einige Energieversorger die Belieferung eingestellt und Verträge mit zum Teil langfristigen Laufzeiten gekündigt. Einige Grundversorger haben daraufhin ihre Tarife aufgespalten und berechnen Kund:innen, die bei ihnen in die Grundversorgung rutschen, ab bestimmten Stichtagen besonders hohe Tarife.
  • Die Tarifaufspaltungen der Anbieter Rheinenergie, Stadtwerke Gütersloh und Wuppertaler WSW Energie & Wasser AG hält die Verbraucherzentrale NRW nicht für rechtens. Sie hat die drei Anbieter abgemahnt.
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Mein Strompreis oder Gaspreis wurde erhöht – ist die Erhöhung zulässig?

Anbieter dürfen die Preise in der Regel erhöhen, wenn Kostenfaktoren ansteigen und eine Preiserhöhung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, zum Beispiel über eine Preisgarantie. Aber längst nicht jede Preiserhöhung ist zulässig: Bisweilen informieren Anbieter ihre Kund:innen nicht richtig, gar nicht oder zumindest nicht rechtzeitig. Oder die AGB sehen Preisänderungen vor, die Preisänderungsklausel ist aber unwirksam – und somit auch die darauf beruhende Preiserhöhung.

Zudem kommt es nicht selten vor, dass die entscheidende Information im Anschreiben zwischen vermeintlicher Werbung regelrecht versteckt oder auf andere Weise verschleiert wurde, was grundsätzlich nicht zulässig ist. Falls Sie eine Preisänderung (beispielsweise in der Jahresrechnung) feststellen, sollten Sie stets Ihre Unterlagen bzw. die Mitteilung des Versorgers genau prüfen, ob Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten haben. Und generell gut zu wissen: Sie haben in der Regel bei jeder Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht. Mehr dazu.

Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören

Was ist überhaupt eine Preiserhöhungsmitteilung? Wie muss ich reagieren? Was mache ich, wenn mein Energielieferant in Insolvenz geht? Und wie finde ich am besten einen neuen Anbieter? Bei außergewöhnlich hohen Energiekosten stellen sich uns diesen Winter viele neue Fragen. Wir liefern die Antworten.

Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

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Meine Abschlagzahlungen sind überzogen, was kann ich tun?

Mitunter kommt es vor, dass Anbieter einen deutlich zu hohen Abschlag fordern und diese Taktik nutzen, um sich einen zinslosen Kredit zu verschaffen. In manchen Fällen wird dazu der Verbrauch nicht abgelesen, sondern sehr großzügig geschätzt. Schätzungen des Stromverbrauchs sind aber nur in wenigen Fällen zulässig. Vor allem aber: Abschläge müssen den letzten Jahresverbrauch widerspiegeln oder sich an vergleichbaren Kunden orientieren. Oder es gibt eine zulässige Preiserhöhung. Da die Abschläge aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs (für das neue Belieferungsjahr) berechnet werden müssen, sollte deren Höhe auf Basis jeder Jahresrechnung überprüft werden. Mit unserem Energiepreisrechner können Sie Ihren passenden Abschlag ermitteln. Passen Ihre Abschläge nicht, fordern Sie bei Ihrem Energieanbieter eine Anpassung ein. Mehr dazu.

Einstweilige Verfügung gegen Preiserhöhungen der BSE Strom und Erdgas GmbH

Wegen gestiegener Beschaffungskosten hatte die BSE Strom- und Erdgas GmbH die Preise für viele Verbraucher:innen teils drastisch erhöht.

Das Landgericht Verden hat nun einen Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) bewilligt: Per einstweiliger Verfügung darf die BSE Strom- und Erdgas GmbH keine Preiserhöhungen mit einer Frist von weniger als einem Monat ankündigen. Der Stromversorger muss außerdem in zukünftigen Preiserhöhungsschreiben die Preise, die vor und nach der Anpassung gelten, nach den einzelnen Preisbestandteilen aufschlüsseln.

Nach dem Belieferungsstopp mit Gas oder Strom: Woher bekomme ich meine Energie?

Ebenfalls ein Problem auf dem Energiemarkt: Wenn Anbieter mitteilen, plötzlich die Belieferung mit Strom oder Gas einzustellen und Verträge kündigen. Nach dem Belieferungsstopp stehen Betroffene nicht ohne Energie da, sondern fallen in den Ersatz- oder Grundversorgungstarif ihres Grundversorgers. Der zuständige Grundversorger kann beim Netzbetreiber erfragt werden. Der Netzbetreiber ist in der Regel auf der jeweiligen Energierechnung zu finden. Alternativ kann der Grundversorger durch Eingabe der Postleitzahl über ein Vermittlungsportal ermittelt werden.

Allerdings führen viele Grundversorger aktuell einen in der Regel teuren Grundversorgungstarif für Neukund:innen ein. Betroffene, die in Folge des Belieferungstopps in diesen teuren Neukundentarif der Grundversorgung fallen, sollten im ersten Schritt schriftlich Widerspruch einlegen und den Grundversorger dazu auffordern, das Preisniveau auf das der Bestandskund:innen anzugleichen. So kann später ein möglicher Schadensersatz geltend gemacht werden.

Ist die kurzfristige Kündigung des Energieliefervertrages durch Firmen wie immergrün, Stromio oder gas.de rechtlich zulässig?

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale existiert keine Rechtsgrundlage für die kurzfristige außerordentliche Kündigung der Lieferverträge, die mit steigenden Beschaffungskosten begründet wird. Diese Kündigungen sind damit unzulässig.

Ich bin von einer Kündigung betroffen: Sollte ich auf Weiterbelieferung bestehen?

Die Wiederaufnahme der Belieferung ist rechtlich möglich, weil die Unternehmen nicht insolvent sind. Dazu sollte der Anbieter schriftlich zur Wiederbelieferung aufgefordert werden. Einen entsprechenden Musterbrief bieten wir zum Download an.

Es ist zu erwarten, dass sich der Anbieter nicht einsichtig zeigen wird, sodass die Wiederbelieferung letztlich gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Betroffene Verbraucher:innen sollten daher prüfen, ob eine Weiterbelieferung finanziell überhaupt sinnvoll ist, indem sie Laufzeit bzw. Preisgarantie ihres Vertrages überprüfen. Unterstützung bei der Entscheidung bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.

In Nordrhein-Westfalen finden Sie das passende Beratungsangebot hier. Haben Sie Schwierigkeiten, Ihre Energierechnung zu bezahlen, können wir Ihnen mit diesem Angebot in einigen Städten kostenlos helfen.

Kann ich Schadensersatz einfordern und den Anbieter wechseln?

Da die Kündigung des Belieferungsvertrages rechtlich unzulässig ist, empfiehlt die Verbraucherzentrale, Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Lieferanten geltend zu machen und gegebenenfalls den Anbieter zu wechseln. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Mehrkosten. Diese ergeben sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen Tarif und dem neuen Tarif des Grundversorgers oder alternativen Energieversorgers für den zu erwartenden Energieverbrauch während der Restlaufzeit des bisherigen Vertrages bzw. der Preisgarantie. Die Schadensersatzforderung sollte schon jetzt (überschlägig) geltend gemacht werden, nicht erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Auch dazu bieten wir einen Musterbrief zum Download an.

Was sollte ich bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem bisherigen Anbieter nach dem Belieferungsstopp beachten?

Im ersten Schritt sollten mögliche Daueraufträge oder entsprechende Lastschriften beim Bankinstitut gestoppt werden. Betroffene sollten den aktuellen Zählerstand ablesen und ihrem Grundversorger, dem bisherigen Lieferanten sowie ihrem Netzbetreiber mitteilen. Für die Abschlussrechnung ist die Höhe der Strom- bzw. Gaskosten bis zum Kündigungszeitpunkt mit den gezahlten Abschlägen zu vergleichen. Abschließend sollten Verbraucher:innen den bisherigen Anbieter schriftlich zum Schadensersatz auffordern. Mehr dazu.

Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Hessen gegen Stromio

Die Stromio GmbH hat in den letzten Wochen des Jahres 2021 die Belieferung ihrer Kunden eingestellt und Verträge mit zum Teil langfristigen Laufzeiten gekündigt. Diese Kündigungen sind aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen rechtswidrig. Das wollen die Verbraucherschützer mit ihrer Musterfeststellungsklage gerichtlich bestätigen lassen. Interessierte können sich in das Klageregister eintragen.

Lesen Sie hier mehr zur Musterfeststellungsklage gegen Stromio

Ich bin in die Ersatz- oder Grundversorgung gefallen. Worauf muss ich achten?

Zunächst sollten Betroffene prüfen, ob Ihr Grundversorger einen eigenen Tarif für Neukunden aufgesetzt hat. Die Preisinformationen muss der Grundversorger den Betroffenen mitteilen und auch auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Was bedeutet Grundversorgung?

Für wichtige Bereiche der Daseinsvorsorge ist sicherzustellen, dass jeder Haushalt von mindestens einem Versorger zu angemessenen Preisen beliefert wird. Für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas stellt das die sogenannte Grundversorgung sicher, ein Tarif der gem. § 36 Energiewirtschaftsgesetz von dem Grundversorger, dem Anbieter, der die meisten Haushaltskund:innen in einem Netzgebiet beliefert, zur Verfügung gestellt werden muss.

Wie erkenne ich, ob ich beim Grundversorger als Neukunde mehr zahle als andere?

Jeder Grundversorger muss auf seiner Internetseite die Preise veröffentlichen, und zwar sowohl die Bestandskundenpreise als auch die Neukundenpreise. So sollte ein direkter Vergleich möglich sein.

Ist der Neukundentarif des Grundversorgers zulässig?

Für die Grundversorgung sehen Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) seit dem 29. Juli 2022 vor, dass Tarifbedingungen und Preise nicht nach dem Zeitpunkt der Belieferung bzw. des Zustandekommens des Vertrags unterscheiden dürfen. Die Belieferung von Neukund:innen darf also nicht zu anderen Preisen als die von Bestandskund:innen abgerechnet werden. Allerdings wurde den Grundversorgern eine Übergangsfrist eingeräumt. Somit sind Grundversorger erst bis spätestens zum 1. November 2022 verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise ihrer Grundversorgungsverträge anzupassen und die Aufspaltung der Grundversorgungstarife zu beenden.

Anders ist es bei einer bis zu 3 Monate möglichen Ersatzversorgung. Sie tritt zum Beispiel ein, wenn ein Anbieter plötzlich die Lieferung einstellt. In dem Fall kann der Grundversorger höhere Preise als für die Belieferung in der Grundversorgung verlangen. Die Kosten, die der Anbieter durch die kurzfristig zusätzliche Beschaffung der Energie hat, muss er gesondert ausweisen. Er darf auch die Preise für die Ersatzversorgung jeweils zum 1. und 15. eines Monats neu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anpassen. Die Anpassung wird mit einer Veröffentlichung auf der Internetseite des Anbieters wirksam. Er ist verpflichtet, die allgemeinen Preise der Ersatzversorgung mindestens von den vergangenen 6 Monaten aufzuführen.

Muss ich beim Grundversorger den hohen Preis für Neukunden bezahlen?

Sie sollten nicht einfach die Zahlungen zurückhalten, auch wenn die Neukundentarife nach unserer Meinung rechtlich unzulässig sind. Sie sollten den Neukundentarif aber auch nicht einfach vorbehaltlos bezahlen, sondern dem Ersatz- und Grundversorger deswegen mitteilen, dass Sie die Aufspaltung der Grundversorgung für unzulässig halten, dem Neukundentarif widersprechen und eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung zu den Preisen des Tarifs für Bestandskunden fordern (Hier geht es zu einem entsprechenden Musterbrief). Da die rechtliche Zulässigkeit der Neukundentarife jedoch noch nicht gerichtlich geklärt ist, besteht das Risiko, dass der Neukundentarif doch zulässig sein könnte.

Kann ich einfach nur den Tarif für Bestandskunden bezahlen?

Da die Zulässigkeit der Neukundentarife rechtlich weiterhin umstritten ist, empfehlen wir nicht, nur den Bestandskundentarif zu zahlen. Denn dann besteht das Risiko, dass der Grundversorger seine Forderung für nicht erfüllt hält und Zahlungsrückstände geltend macht, die letztlich zu Gas- und Stromsperren führen könnten. Wir empfehlen daher, den Neukundentarif "unter Vorbehalt" zu bezahlen.

Warum sollte ich den vollständigen Neukundentarif unter Vorbehalt bezahlen?

Durch eine Zahlung des vollständigen Neukundentarifs unter Vorbehalt verhindern Sie auf der einen Seite, dass Sie in Verzug geraten und dass der Ersatz- oder Grundversorger wegen der Forderung gegen Sie rechtlich vorgeht. Auf der anderen Seite machen Sie deutlich, dass Sie die den Neukundentarif nicht in der Höhe wie geltend gemacht anerkennen. Damit ermöglichen Sie eine spätere Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge, wenn sich der Neukundentarif als unzulässig herausstellt.

Was muss ich bei einer Überweisung unter Vorbehalt beachten?

Bei Zahlungen per Überweisung unter Vorbehalt sollte bei jeder Überweisung unter dem Verwendungszweck "Zahlung unter Vorbehalt" mit angegeben werden. Wir empfehlen darüber hinaus in jedem Fall zusätzlich ein Schreiben an den Ersatz- und Grundversorger per Einwurf-Einschreiben, mit dem die Zahlung unter Vorbehalt angekündigt wird, weil der Anspruch nicht besteht, und die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. Dabei muss klargestellt werden, dass sich der Vorbehalt nur auf die Differenz zwischen Neu- und Bestandskundentarif bezieht. Hier geht es zu einem entsprechenden Musterbrief. Wichtig: das Schreiben sollte keine Erklärungen wie "unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung" oder "Zahlung unter der Bedingung, dass die Forderung tatsächlich besteht" enthalten.

Wie gehe ich vor, wenn ich dem Grundversorger eine Einzugsermächtigung erteilt habe?

Sie könnten die Einzugsermächtigung widerrufen und dann selbst überweisen. Allerdings ist der Rückruf von Einzugsermächtigung nicht risikolos. Wir empfehlen daher, die Einzugsermächtigung nicht zu widerrufen und nur das Vorbehaltsschreiben an den Ersatz- und Grundversorger zu verschicken. Für dieses Schreiben haben wir einen entsprechenden Musterbrief vorbereitet.

Welches Risiko besteht bei der Zahlung unter Vorbehalt?

Insgesamt besteht bei der Vorbehaltszahlung immer das Restrisiko, dass diese vom Ersatz- und Grundversorger nicht als Erfüllung im Rechtssinne gewertet wird. Nach unserer Auffassung überwiegt aber das berechtigte Interesse der Neukund:innen an einer Vorbehaltszahlung.

Kann ich dem Grundversorger problemlos kündigen?

Hat Ihr ursprünglicher Versorger die Belieferung gestoppt und sind Sie dadurch in der Ersatzversorgung gelandet, können Sie diese Ersatzversorgung jederzeit fristlos kündigen und somit zügig in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Anbieter wechseln. In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Mehr dazu.

Wie finde ich einen neuen Energieversorger?

Betroffene sollten sich möglichst kurzfristig einen preisgünstigeren Anbieter etwa über Vermittlungsportale suchen, falls der Grundversorgungstarif überteuert ist. Aber auch hier gilt Vorsicht, denn nicht immer stimmen Suchergebnis im Portal und tatsächliches Vertragsangebot überein. Ob der Tarif wie im Portal beschrieben verfügbar ist, sollte daher beim Anbieter selbst überprüft werden. Überprüfen sollten Betroffene auch, ob die Kosten des Vergleichstarifs, mit denen das Portal rechnet, auf sie zutreffen.

Wie kann ich mich über einen neuen Anbieter am besten informieren?

Um an einen möglichst kundenfreundlichen Anbieter zu gelangen, können Sie die Erfahrungen anderer Kunden nutzen. Typische Probleme sind beispielsweise nicht erstellte Jahres- oder Schlussrechnungen, die Nichtauszahlung von Boni oder Guthaben, drastische Preiserhöhungen oder untergeschobene Verträge. Als Quellen für Ihre Recherche eignen sich zum einen die Internetseiten der Anbieter selbst. Gewinnen Sie hier einen schlechten Eindruck, weil etwa keine klaren Produktbeschreibungen, Kontaktmöglichkeiten oder Hinweise zum Unternehmen zu finden sind, sollten Sie sich nicht auf einen Vertrag einlassen. Außerdem können Sie Veröffentlichungen von Urteilen und Abmahnungen der Verbraucherzentralen hinzuziehen. Zudem eignet sich eine kurze Internetrecherche, um zu überprüfen, ob schon andere Verbraucher:innen vermehrt Probleme mit einem Anbieter hatten. Ist in Vergleichsportalen ein Anbieter schlecht bewertet, so ist ebenfalls von ihm abzuraten.

Mein Stromanbieter ist insolvent – was muss ich jetzt beachten?

Ein Strom- oder Gasanbieter beendet nicht automatisch die Belieferung, wenn er einen Insolvenzantrag stellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ob die Belieferung fortgesetzt wird, entscheidet der (vorläufige) Insolvenzverwalter. Wird die Belieferung gestoppt, springt der örtliche Grundversorger mit der Strom- oder Gaslieferung in der sogenannten Ersatzversorgung ein (s.o.). Es fließt also immer Energie. Mehr dazu.

Abmahnungen der Verbraucherzentrale NRW gegen Rheinenergie, die Stadtwerke Gütersloh und die Wuppertaler WSW Energie & Wasser AG

Wieso sind genau diese drei Energieanbieter wegen der Aufspaltung der Grundversorgung in Bestands- und Neukundentarife abgemahnt worden?

Die Marktstichprobe der Verbraucherzentrale NRW vom 10. und 11. Januar 2022 hat gezeigt, dass sich eine Vielzahl an Grundversorgern in NRW für eine Aufspaltung der Tarife entschieden hat. Die Verbraucherzentrale hat drei aus dieser Gruppe ausgewählt und juristische Schritte gegen sie ergriffen, die zum Zeitpunkt der Untersuchung zu den teuersten gehörten und die geografisch in unterschiedlichen Regionen Nordrhein-Westfalens beheimatet sind.

Was sollte mit den Abmahnungen erreicht werden?

Die Verbraucherzentrale wollte eine grundsätzliche gerichtliche Klärung der Frage herbeiführen, ob Grundversorger ihre Tarife alleine aufgrund eines willkürlich festgelegten Stichtags aufspalten dürfen. Denn die abgemahnten Energieunternehmen berechneten nur Kund:innen, die ab einem bestimmten Datum in die Ersatz- und Grundversorgung gefallen sind, die neuen, deutlich höheren Tarife. Die bisherige Kundschaft im Grundversorgungstarif, bezahlte dagegen weiterhin einen geringeren Preis pro Kilowattstunde. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW führte dies zu einer ungerechtfertigen Benachteiligung der Neukund:innen. Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verbieten unterschiedliche Preise in der Grundversorgung für Neu- und Bestandskundschaft ab 1. November 2022.

Wieso setzten Sie sich dafür ein, dass Neukund:innen in der Grundversorgung die gleichen Preise wie die Bestandskund:innen erhalten?

Es ist in der Tat keine einfache Situation. Hohe Energiepreise und das skandalöse Verhalten einiger Energiediscounter stellten die Grundversorger vor Herausforderungen. Eine Reihe von Grundversorgern reagierte darauf mit eigens entwickelten Neukundentarifen speziell für die Grundversorgung, die im Vergleich zu den Bestandskundentarifen der Grundversorgung deutlich höher waren. Es gab aber auch eine Reihe von Grundversorgern, die darauf verzichtet haben und Neu- und Bestandskund:innen weiterhin gemeinsam über den Grundversorgungstarif zu einem einheitlichen Preis belieferten. Die einheitlichen Tarife waren und sind in allen der Verbraucherzentrale NRW bekannten Fällen deutlich günstiger als die Neukundentarife.

Ausschlaggebend für die Position der Verbraucherzentrale ist letztlich, dass unter den Neukund:innen auch sehr viele schutzbedürftige Haushalte sind, die die Energiepreissteigerungen der vergangenen Jahre nur durch günstigere Tarife auffangen konnten. Zudem befürchten wir mittelfristig ein Erlahmen des Wettbewerbs am Energiemarkt mit erheblichen Folgeschäden für private Haushalte. Wir hoffen sehr, dass sich die Turbulenzen am Energiemarkt absehbar beruhigen und die Energiepreise für alle Verbraucher:innen bezahlbar werden. Solange dies nicht gegeben ist, fordern wir entlastende Maßnahmen insbesondere für einkommensbenachteiligte Haushalte.

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Stift und Münzen liegen auf einer Stromrechnung.

Strom, Gas, Heizöl – Tipps und Hilfen rund um Ihre Energieverträge

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"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.